VdEW Newsletter 15/2026

Rechtsfolgen bei fehlerhafter Massenentlassungsan­zeige (BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 152/222 und 157/22)

Bei einer größeren Anzahl an Kündigungen ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Massenentlassungsanzeige aus § 17 KSchG zu beachten. So erfasst das Gesetz eine nach Betriebsgröße gestaffelte Pflicht, vor Aussprache einer bestimmten Anzahl an Kündigungen, die Agentur für Arbeit über die beabsichtigten Entlassungen umfassend zu informieren. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser bereits vor Anzeige der Kündigungen bei der Arbeitsagentur zu unterrichten und die Maßnahme ist mit dem Gremium zu beraten.

Gegenstand der zwei Verfahren vor dem BAG waren zwei ver­schiedene Kündigungsschutzklagen. Bei einer Kündigung ver­säumte der Arbeitgeber die Erstattung dieser Massenanzeige gänzlich. Bei der zweiten Kündigung wurde zwar die Anzeige ge­genüber der Bundesagentur durchgeführt, dies aber vor Ab­schluss eines Konsultationsverfahrens – einer umfassenden Un­terrichtung und Beratung mit dem Betriebsrat – getan.

Bislang war umstritten, welche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen den § 17 KSchG erwachsen. Wenn es sich um eine Regelung handelt, die die betroffenen Arbeitnehmer schützt, würde die Unwirksamkeit einer Kündigung im Falle eines Verstoßes naheliegen. Wenn jedoch nur die Arbeitsagentur vor einer Vielzahl unvorhergesehener Kündigungen gewarnt werden soll, würde die Sanktion der Unwirksamkeit der Kündigung zu weit reichen. Ende 2023 flammte die Diskussion über die Rechtsfrage auf, als innerhalb des BAG unterschiedliche Senate beabsichtigten, die Rechtsfrage unterschiedlich zu bewerten. So wandte sich das BAG zur endgültigen Klärung unter anderem auch an den EuGH, welcher die Auslegung der zugrundeliegenden europäischen Richtlinien erläuterte.

Mit Urteil vom 01.04.2026 scheint diese Diskussion nun beendet. Der sechste Senat, welcher noch 2023 beabsichtigte, von einer reinen Verfahrensvorschrift ohne Auswirkungen auf die Wirksam­keit auszugehen, urteilte nun, dass beide Kündigungen unwirk­sam waren. Sowohl das gänzliche Fehlen der Massenentlassungs­anzeige als auch Fehler im Konsultationsverfahren führen somit nach dem BAG zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Zurzeit ist lediglich eine Pressemitteilung bezüglich dieser Urteile veröffentlicht. Allerdings bestätigt das BAG bereits in dieser nun die Rechtsfolge der Unwirksamkeit bei Verstößen im Rahmen der Massenentlassungspflicht. Sofern sich aus dem noch nicht veröffentlichten Volltext neue Erkenntnisse ergeben, werden wir Ihnen diese natürlich ebenfalls bekannt machen.

Bereits jetzt ist aber weiterhin die dringende Empfehlung auszusprechen, die Vorschriften der § 17 und § 18 KSchG sorgfältig einzuhalten und bei einer größeren Anzahl an Kündigungen zwingend zu beachten. Kommen Sie bei diesen Situationen gerne auf den Verband zu, wenn wir Sie hierbei unterstützen und beraten können.

Entlastungsprämie 2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat angekündigt, dass für das Jahr 2026 eine sogenannte Entlastungsprämie beabsichtigt wird. Dabei soll Arbeitgebern ermöglicht werden, an Arbeitneh­mer eine steuer- und abgabenfreie Prämie in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen.

Die Umsetzung wurde noch nicht beschlossen, sodass nicht absehbar ist, wie die Prämie im Einzelnen ausgestaltet werden wird. Sobald sich das Gesetzesvorhaben konkretisiert, werden wir Sie informieren und über das Vorhaben der Bundesregierung auf dem Laufenden halten.

ANG-Wirtschaftsdaten März 2026

Auf unserer Homepage unter News finden Sie die aktuellen ANG-Wirtschaftsdaten für März 2026.

Aktueller Tarifabschluss

Am 09.04.2026 haben sich der Arbeitgeberverband der Bayri­schen Ernährungswirtschaft e. V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten auf folgenden Tarifabschluss für die Beschäftigten der Mühlenwirtschaft in Bayern verständigt:

  • Ab 01.05.2026 steigen die Entgelte um 2,6 %, mindestens um 85,- € brutto/mtl.
  • Ausbildungsvergütungen steigen ab dem 01.05.2026 um einheitlich 40,- € in allen Ausbildungsjahren.

Auszubildende erhalten bei nachgewiesener Nutzung des ÖPNV zudem einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss von 63,- €/mtl.

  • Vollzeitbeschäftigte erhalten im Zeitraum Juli/August 2026 eine einmalige Erholungsbeihilfe i. H. v. 156,- € (durch Arbeitgeber pauschalversteuert).

Teilzeitkräfte erhalten den Betrag anteilig.

Auszubildende erhalten die Erholungsbeihilfe hälftig.

  • Laufzeit: 01.03.2026 – 28.02.2027 (12 Monate).

Diesen und weitere Tarifabschlüsse finden Sie in unserem Mitgliederbereich – Newsroom – Tarifnachrichten.

Aktuelle Zahlen der Verbraucherpreise