Energiekrise: Fragen und Antworten zur Strom- und Gaspreisbremse

Mit unserem heutigen Newsletter informieren wir Sie darüber, dass die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver­bände e. V. (BDA) zu den Gesetzen zur Strom- und Gaspreisbremse eine erste Ausarbeitung zu den Themen Arbeitsplatzerhaltungspflicht sowie Boni- und Dividendenverbot auf der Grundlage der Fragen, die sie bisher erreicht haben, er­stellt hat. Die Ausarbeitung können Sie als Anlage zu diesem Rundschreiben über unsere Homepage abrufen.

NL 3-23 Anlage

Statt Spätdienst Party

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassisten­tin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den 03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank. In dieser Nacht fand eine “White Night Ibiza Party” statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich im WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob die Frau Kündigungsschutzklage.

Das ArbG Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Aufgrund der Fotos stehe fest, dass die Klägerin am Tag ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der “White Night Ibiza Party” teilgenom­men habe, während sie sich für die Dienste am 02.07. und 03.07.2022 gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig gemeldet habe. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert. Die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht ihr nicht. Es ging davon aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren Ein­lassungen im Verfahren. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 05.07.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine zweitägige psychische Erkran­kung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesar­beitsgericht Köln eingelegt werden.

Dienstplanänderungen in der Freizeit

Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 27.09.2022 – 1 Sa 39 öD/22) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich in seiner Freizeit nach etwaigen Dienstplanänderungen zu erkundigen oder etwaige Mitteilungen hierüber per Telefon oder SMS entgegenzuneh­men. In dem der Entscheidung des LAG zugrundeliegenden Fall wurde der Dienstplan des Arbeitnehmers, der als Notfallsanitä­ter tätig ist, zweimal kurzfristig geändert. Anstelle eines Bereitschaftsdienstes, für welchen der Arbeitnehmer eine Zeit­gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erhalten sollte, sollte dieser nunmehr regulär in der Tagschicht arbeiten. Der Arbeitgeber versuchte vergeblich, den Arbeitnehmer telefonisch zu errei­chen und informierte diesen schließlich per SMS über die Dienständerung an seinem freien Tag und veröffentlichte den neuen Dienstplan im Internet. Beim zweiten Mal schickte der Arbeitgeber eine E-Mail an den Arbeitnehmer.

Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass während der Freizeit keine grundsätzliche Verpflichtung besteht, Nachrichten des Arbeitgebers über Dienstplanänderungen zur Kenntnis zu nehmen. So kann der Arbeitnehmer, der den kurzfristig geän­derten Dienst nicht antritt, nicht abgemahnt werden. Das LAG hat sich diesbezüglich auch auf das Recht auf Nichterreichbar­keit berufen. Dieses dient neben der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes des Arbeitnehmers durch Gewährleistung ausreichender Ruhezeiten (§ 5 Abs. 1 ArbZG) als auch dem Persönlichkeitsschutz.

Das Gericht hatte aber nicht darüber zu entscheiden, wie sich der Arbeitnehmer zu verhalten hat, wenn ihn eine Nachricht über eine Dienstplanänderung während der Freizeit erreicht. In diesem Falle wird man annehmen müssen, dass den Arbeitneh­mer die Weisung erreicht hat, die erst am nächsten Tag zu befolgen ist.

In eigener Sache

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Herr Tom-Christian Uhland erneut Vater geworden ist. Am 28.12.2022 wurde sein Sohn Jesper Fiete geboren. Wir gratulieren hierzu ganz herzlich und freuen uns mit der Familie.