Vorzeitiges Ende der Corona-ArbSchV

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung in ihrer Fassung vom 26.09.2022 verpflichtet den Arbeitgeber zur Schaffung eines betrieblichen Hygienekonzeptes. Dieses Hygienekonzept soll insbesondere Regelungen zu Mindestabstand, Maskenpflicht und der Möglichkeit zur Beschäftigung im Homeoffice enthalten. Ferner ist den Beschäftigten der Gang zur Corona-Schutzimpfung zu ermöglichen.

Nach vormaliger Ankündigung durch Bundesarbeitsminister Heil hat heute die Bundesregierung in ihrer Kabinettssitzung beschlossen, die Verordnung bereits zum 02.02.2023, statt wie ursprünglich geplant zum 07.04.2023, auslaufen zu lassen.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die Bundesländer ihre Corona-Vorschriften bereits aufgehoben haben oder zu Februar auslaufen lassen.

Künftig ist es somit den Arbeitgebern überlassen, anhand ihrer Gefährdungsbeurteilungen zu prüfen, ob und welche Hygienemaßnahmen zum Wohl der Mitarbeiter sinnvoll und notwendig sind. Ggf. bestehende Mitbestimmungsrechte sind natürlich zu beachten.

Gleicher Lohn auch bei Teilzeit

In vielen Fällen werden die für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden vertraglichen Regeln bei Teilzeitbeschäftigung modifiziert. Dies ist möglich, sofern ein sachlicher Grund für die differenzierende Behandlung gegeben ist, § 4 TzBfG. Regelmäßig kommen solche Modifikationen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen auf den Prüfstand des Bundesarbeitsgerichtes.

Mit Entscheidung vom 18.01.2023 (5 AZR 108/22) hat das Bundesarbeitsgericht darüber befunden, ob teilzeitbeschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung einen verringerten Stundenlohn erhalten dürfen.

Zum Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin beschäftigt Rettungsassistenten in Vollzeit und auf geringfügiger Basis. Der Stundenlohn der Vollzeitkräfte beläuft sich auf 17,00 € brutto, der Stundenlohn der geringfügig Beschäftigten auf 12,00 € brutto. Die abverlangten Tätigkeiten sind identisch. Die geringfügig Beschäftigten werden als Springer ohne feste Einsatzzeiten eingesetzt. Bei der Einsatzplanung dürfen sie Wünsche anmelden, welchen die Arbeitgeberin aber nicht folgen muss. Eine Anweisung von Diensten durch die Arbeitgeberin erfolgt in der Regel nicht.

Die Arbeitgeberin argumentierte mit dem höheren Planungsaufwand und der geringeren Planungssicherheit, da sie die Einsatzzeiten für die Teilzeitbeschäftigten nicht festlege, sondern absprechen müsse. Aufgrund dieses zusätzlichen Aufwandes sei eine geringere Vergütung sachgerecht. Ein Arbeitnehmer sah sich aufgrund seiner Teilzeit ungerechtfertigt benachteiligt und verlangte die Differenzvergütung rückwirkend für drei Monate.

Zur Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Gemäß § 4 TzBfG dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Vergleich zu Vollzeitkräften nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden. Die geringere Stundenvergütung für die inhaltlich gleichwertige Arbeit bei gleicher Qualifikation stelle eine solche Benachteiligung dar. Der von der Arbeitgeberin behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der teilzeitbeschäftigten Rettungsassistenten bilde keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Zeiten zur Arbeit einfinden muss, rechtfertige in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.

Die Entscheidung ist auf andere Entgeltbestandteile übertragbar. Zulässig ist eine Herabsetzung im Verhältnis des Teilzeitumfanges. Die Probe erfolgt über eine hypothetische Entgeltberechnung. Würde der Teilzeitmitarbeiter bei Annahme einer Vollzeitbeschäftigung ebenso viel verdienen wie ein vergleichbarer Vollzeitmitarbeiter, ist ein zusätzlicher sachlicher Grund nicht notwendig. Bei Unterschieden in der Höhe des Stundenlohns ist dies naturgemäß nicht der Fall.

ANG-Wirtschaftsdaten Januar 2023

Auf der Startseite unserer Homepage sowie unter Wirtschaftsinformationen finden Sie die aktuellen ANG‑Wirtschaftsdaten für Januar 2023.

Aktueller Tarifabschluss

4. Aktueller Tarifabschluss

Am 13.01.2023 einigte sich die aus dem Bundes­arbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) bestehende Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) mit der Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschafts­bundes auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten der Zeitarbeitsbranche mit folgenden Eckpunkten:

– Nach drei Nullmonaten erhöhen sich die tariflichen Stundenentgelte ab dem 01.04.2023 wie folgt:

  • Die EG 3 erhöht sich von 13,32 € auf 14,55 €,
  • die EG 4 von 14,08 € auf 15,38 €,
  • die EG 5 von 15,90 € auf 17,25 €,
  • die EG 6 von 17,90 € auf 19,24 €,
  • die EG 7 von 20,89 € auf 22,39 €,
  • die EG 8 von 22,49 € auf 23,97 € sowie
  • die EG 9 von 23,72 € auf 25,14 €.

– In einer zweiten Stufe erhöhen sich die Stundenentgelte ab dem 01.01.2024 in EG 3 auf 15,06 €, in EG 4 auf 15,92 €, in EG 5 auf 17,85 €, in EG 6 auf 19,82 €, in EG 7 auf 23,06 €, in EG 8 auf 24,69 € und in EG 9 auf 25,89 €.

– Die Tarifpartner haben vor dem Hintergrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns im letzten Jahr die Stunden­entgelte für die Entgeltstufen EG 1 bis 2 b angehoben.

– Laufzeit: 01.01.2023 – 31.03.2024 (15 Monate)

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