Weitere Corona-Schutzmaßnahmen laufen aus und Corona-Änderungsverordnung tritt ab 02.02.2023 in Kraft
In Ergänzung unserer Ausführungen in unserem NL 4-23 zu Ziffer 1 setzte mit dem Auslaufen der Absonderungsverordnung und der am Donnerstag, 2. Februar 2023, in Kraft tretenden Corona-Änderungsverordnung, die das Ende der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr regelt, die Landesregierung die bereits angekündigten Erleichterungen der Schutzmaßnahmen um.
Das ändert sich:
– Pflicht zur Selbstisolation entfällt
Wer sich mit dem Corona-Virus infiziert, muss sich seit gestern (Mittwoch) nicht mehr in eine fünftägige Selbstisolation begeben. Ein positiver Selbst- oder Schnelltests muss auch nicht mehr mittels einer PCR-Testung überprüft werden. Weiterführende Regelungen oder Auflagen für positiv Getestete gibt es von Seiten des Landes Niedersachsen jetzt nicht mehr. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können den Umgang mit infizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigenverantwortlich regeln.
– Mund-Nasen-Bedeckung in Bus und Bahn nur noch freiwillig
Zeitgleich mit dem bundesweiten Ende der Maskenpflicht im Fernverkehr müssen Fahrgäste in Niedersachsens öffentlichem Personennahverkehr ab Donnerstag, den 2. Februar, nicht mehr verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die §§ 2 und 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden ebenso wie Regelungen zu entsprechenden Ordnungswidrigkeiten in § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ersatzlos gestrichen.
Diese Regeln gelten weiter:
Aufgrund der Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes (§ 28b IfSG) bleibt die Maskenpflicht in Praxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bundesweit erhalten.
Krankenhäuser und Heime sowie Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen dürfen nach wie vor nur mit einem negativen Test betreten werden. Die in Niedersachsen geschaffene Erleichterung für Beschäftigte dieser Einrichtungen besteht weiterhin: Bei vollständig geimpften und genesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ein Test (auch als Selbsttest) zwei Mal pro Woche ausreichend. (§ 4 Abs. 1 Corona-Verordnung).
Ebenso bleiben Testpflichten in Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs weiter bestehen.
Die bundesrechtlichen Regelungen gelten nach heutigem Stand bis zum 7. April 2023.
Aktuelle Informationen rund um das Corona-Virus gibt es online auf
Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung gestartet
Von der Anmeldung oder Anzeigen eines Arbeitsunfalls bis zur An- oder Abmeldung eines Unternehmens, stehen seit dem Jahreswechsel mehr als 30 Serviceleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auch online zur Verfügung. Darüber informiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Unter
www.serviceportal-unfallversicherung.dguv.de
können Unternehmen und Versicherte Anliegen zeit- und ortsunabhängig erledigen. Dazu zählen u. a. die Möglichkeit Arbeitsunfälle oder den Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Präventionsleistungen (zum Beispiel Beratung auf Anfrage) sind noch nicht an das digitale System angebunden. Durch die DGUV wurde angekündigt, dass zeitnah ein Fragen-Antwort-Katalog zum Serviceportal bereitgestellt wird.
Je nach Serviceleistung und gewähltem Kommunikationsweg müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer identifizieren oder elektronisch ausweisen. Dies können sie über die sicheren Angebote des Bundes erledigen: Versicherte über das sogenannte Nutzerkonto Bund (BundID), Unternehmen über „Mein Unternehmenskonto“. Auch die Bundesländer bieten eigene Länder-konten an, die ebenfalls im Serviceportal genutzt werden können. Antragstellende können sich über die Konten einmalig ausweisen und auf diese Authentifizierung bei jedem weiteren Behördenkontakt zurückgreifen. Zudem können Daten hinterlegt, diese in verschiedene Formulare übernommen sowie Bescheide und Mitteilungen im Postfach digital empfangen werden.
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
Die Richtlinie (EU) 2019/2121 (sog. Umwandlungsrichtlinie) in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen ist am 01.01.2020 in Kraft getreten und muss bis zum 31.01.2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie bezweckt die Vereinheitlichung des Umwandlungsrechts in der Union und betrifft mitbestim-mungsrechtliche sowie gesellschaftsrechtliche Aspekte. In Deutschland erfolgt die Umsetzung daher mit zwei verschie-denen Gesetzen.
Das bereits verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der Best-immungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestim-mung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwand-lungen, Verschmelzungen und Spaltungen tritt nach Mittei-lung des BMAS am 31.01.2023 in Kraft und enthält folgende zentrale Regelungen:
• Das neue Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüber-schreitender Spaltung (MgFSG) gilt in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deut-scher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“).
• Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer hervorge-henden Gesellschaft werden bei grenzüberschreitendem/er Formwechsel, Spaltung und Verschmelzung bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestim-mung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“).
• Die Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium erfolgt durch bestehende Gremien der Arbeitnehmervertretung. Dabei gilt eine Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer.
• Bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung gilt ein strenger Bestandsschutz von Mitbestimmungsrechten.
• Der Schutz bei nachfolgenden innerstaatlichen sowie grenzüberschreitenden Umwandlungen wird für grenzüberschreitenden Formwechsel, grenzüberschreitende Spaltung und Verschmelzung einheitlich neu geregelt. Zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Aspekte hat der Bundestag am 20.01.2023 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Umwand-lungsrichtlinie (UmRUG) und damit vor allem Änderungen im Umwandlungsgesetz (UmwG) bezüglich grenzüberschreitender Vorgänge beschlossen. Hiernach werden in dem neu einge-fügten Sechsten Buch des UmwG erstmalig der grenzüberschreitende Formwechsel sowie die grenzüberschreitende Spaltung in eine Kapitalgesellschaft eines anderen Mitgliedsstaates bzw. Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gesetzlich verankert und grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge insgesamt in einem Buch zusammengefasst.
Beginn des Kündigungsschutzes in der Schwangerschaft
Das Kündigungsverbot im Mutterschaftsgesetz beginnt auch weiterhin 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Das hat das BAG entschieden und die Rückrechnung durch das LAG auf nur 266 Tage für unzulässig erklärt. Laut BAG stelle der Zeitraum von 280 Tagen die äußerste zeitliche Grenze dar, innerhalb derer eine Schwangerschaft vorliegen kann und sei daher zugunsten der Schwangeren zugrunde zu legen. Soweit die Mitteilungsfrist unverschuldet versäumt worden sei, müsse dies unverzüglich beim Arbeitgeber nachgeholt werden (BAG, Urt. v. 24.11.2022 – 2 AZR 11/22).