Fragen und Antworten zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die BDA stellt einen umfangreichen Fragen- und Antwortkatalog mit Hinweisen zur Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Verfügung, den wir als Anlage auf zur Verfügung stellen.
Laut Ziffer 26 wird dort die Auffassung vertreten, dass das Recht des Arbeitgebers zur Leistungsverweigerung weiterhin dann besteht, wenn der Arbeitnehmer seiner Feststellungspflicht nicht nachkommt. Denn nach wie vor bestehe die Pflicht zur Meldung und zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.
Denn problematisch ist, dass § 7 EFZG, der das Leistungsverweigerungsrecht regelt, anders als § 5 EFZG nicht um eine Regelung in Bezug auf das neue Verfahren ergänzt worden ist. Hiernach besteht das Recht, die Entgeltfortzahlung zu verweigern weiterhin nur, wenn der/die Arbeitnehmende die “nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt”. Hieraus wird teilweise geschlossen, dass dieses Recht im elektronischen Verfahren gemäß dem neuen Abs. 1a nicht gelten soll und es muss damit gerechnet werden, dass in Prozessen vor den Arbeitsgerichten entsprechend argumentiert werden wird. Diese Thematik wird die Arbeitsgerichte zukünftig sicher beschäftigen. Wir werden dies verfolgen und berichten.
Lohnsteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz veröffentlicht, das wir als Anlage zur Verfügung stellen. Das BMF reagiert damit auf den gemeinsamen Vorschlag der BDA und des BDI für eine Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelung und greift diesen auf. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind anzuwenden, wenn eine vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs im Zeitraum 2020 bis 2023 nicht mehr zulässig ist. Hintergrund ist, dass die BDA gemeinsam mit dem BDI im März 2022 einen Vorschlag für in der Praxis auftretende Fälle gemacht hat, bei denen Arbeitgeber Entschädigungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) den Arbeitnehmern vorausbezahlt hatten. Von den Behörden erstattete Beträge wichen in vielen Fällen von dem arbeitgeberseitig beantragten Wert ab. Es entstanden Rechtsunsicherheiten über die steuerliche Wirkung der Abweichungsbeträge, die nun durch das Schreiben des BMF geregelt wurden. Details dazu befinden sich in dem anliegenden Schreiben.
Kein Nachholen firmeninterner Stellenausschreibungen
Auf Verlangen des Betriebsrats müssen Arbeitgeber alle freien offenen Stellen erst unternehmensintern ausschreiben, bevor sie ihn wegen einer Zustimmung zu einer personellen Maßnahme anhören. Die Ausschreibung kann laut BAG grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden.
Eine Arbeitgeberin verlangte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen. Beide hatten im Jahre 2010 die Betriebsvereinbarung “Ausschreibung und Vergabe von Stellen” geschlossen. Sie sah in § 2 vor, dass “grundsätzlich alle freien offenen Stellen intern ausgeschrieben werden”. Nach § 3 konnte “von einer Ausschreibung im Einzelfall im Einvernehmen” mit dem Betriebsrat abgewichen werden. Im Mai 2013 kündigte die Arbeitgeberin die BV. Kurze Zeit später informierte sie den Betriebsrat, dass sie zwölf Arbeitnehmern anlässlich einer betrieblichen Neuorganisation – vorläufig – die Funktion sogenannter Senior Professionals zuweisen wollte und bat erfolglos um Zustimmung. Als wesentlichen Grund für die Verweigerungshaltung nannte der Betriebsrat die fehlende interne Ausschreibung.
Im Zustimmungsersetzungsverfahren der ersten Instanz erläuterte die Arbeitgeberin ergänzend die bisherige Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer und deren künftige Aufgaben. Im April und Mai 2019 holte sie die internen Ausschreibungen vorsorglich nach. Der Betriebsrat verweigerte erneut seine Zustimmung. Während die Anträge beim ArbG scheiterten, gab das LAG ihnen statt. Mangels Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG sei die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Mitarbeiter zu ersetzen und deren vorläufige Durchführung als dringend erforderlich zu werten.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats beim BAG hatte aber größtenteils Erfolg. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen zu Recht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigert. Trotz eines entsprechenden Verlangens der Arbeitnehmervertretung nach § 93 BetrVG war die Ausschreibung der betroffenen Stellen vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens unterblieben. Entgegen der Auffassung des LAG konnten die erforderlichen Stellenausschreibungen nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden, so die Begründung des BAG. Auch die arbeitgeberseitige Kündigung der BV ändere nichts an dieser Einschätzung. Dadurch entfalle lediglich das Einvernehmen der Betriebsparteien über die nähere Ausgestaltung der Ausschreibungen. Dies könne aber nicht das Recht des Betriebsrats beseitigen, die interne Ausschreibung freier Stellen zu verlangen.