Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden/Abbruch einer Fortbildung

Gegenstand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12.10.2022 (Az.: 8 Sa 123/22) war eine Klage einer Arbeitgeberin gegen eine Arbeitnehmerin, die nach Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme und Eigenkündigung von der Arbeitnehmerin mit Erfolg die Rückzahlung aufgewendeter Fortbildungskosten verlangte. Die zwischen den Parteien geschlossene Rückzahlungsvereinbarung (RV) regelt in § 5 I die etwaige Rückzahlung der von der Arbeitgeberin übernommenen Fortbildungskosten wie folgt: “(1) Die/Der Beschäftigte hat die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers nach § 1 dieser Vereinbarung zu erstatten, wenn sie/er auf eigenen Wunsch oder aus ihrem/seinem Verschulden a) (…), b) aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet, c) (…), d) (…). Eine Erstattungspflicht besteht nicht, wenn (…) aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind bzw. die der Arbeitgeber zumindest mitveranlasst hat. Selbiges gilt, wenn (…) aus berechtigten personenbedingten Gründen erfolgt, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat (…). Das Vorliegen derartiger berechtigter personenbedingter Gründe ist in diesem Fall von der/dem Beschäftigten nachzuweisen.“

Die Arbeitnehmerin berief sich im Rückzahlungsprozess auf die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel, da diese unangemessen benachteiligend und intransparent sei. Dies sah das Landesarbeitsgericht Niedersachsen anders und verurteilte die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der von der Arbeitgeberin aufgewendeten Fortbildungskosten. Die Parteien können im Rahmen einer Fort-/Weiterbildungsvereinbarung wirksam regeln, dass Fortbildungskosten zu erstatten sind, wenn die Maßnahme auf Wunsch oder aus eigenem Verschulden der Arbeitnehmer nicht angetreten oder während der laufenden Maßnahme abgebrochen wird und der Abbruch nicht aus berechtigten personenbedingten Gründen erfolgt. Denn in einem solchen Fall rechtfertigt sich ein Rückzahlungsanspruch gerade daraus, dass die Fortbildungskosten aufgrund willkürlichen bzw. schuldhaften Verhaltens der Arbeitnehmerin nutzlos geworden sind.

Keine Zustimmungsersetzung nach § 99 IV BetrVG ohne vorherige Unterrichtung des BR nach § 99 I BetrVG

Mit seiner Entscheidung vom 11.10.2022 (Az.: 1 ABR/21) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine ohne vorherige Beteiligung des BR vorgenommene personelle Maßnahme (hier: Versetzung gem. § 95 III BetrVG) nicht durch eine nachträgliche Beteiligung des BR geheilt werden kann, ohne dass die zuvor ohne Beteiligung des BR vorgenommene Maßnahme tatsächlich rückgängig gemacht wird. Eine faktische Unterbrechung und Rückgängigmachung ist notwendig, damit von einer „neuen“ Maßnahme ausgegangen werden kann, für die „vor“ der personellen Maßnahme ein neues Verfahren nach § 99 I BetrVG und im Falle der Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 VI BetrVG eingeleitet werden kann.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall hatte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter die Stelle eines Abteilungsleiters zugewiesen, ohne vorher den BR zu beteiligen. Nachdem das Arbeitsgericht einem Antrag des BR, die Maßnahme aufzuheben, stattgegeben hatte, wurde das Verfahren nach Einlegung der Beschwerde von den Beteiligten für erledigt erklärt, nachdem die Arbeitgeberin dem BR gegenüber erklärt hatte, die Versetzung werde zurückgenommen. Die Rückversetzung wurde jedoch tatsächlich nicht umgesetzt. Stattdessen wurde seitens der Arbeitgeberin gleichzeitig ein Antrag auf Zustimmung zur Versetzung nach § 99 I BetrVG beim BR gestellt und mitgeteilt, dass die Versetzung vorläufig durchgeführt werde. Der BR verweigerte daraufhin seine Zustimmung.

Das Zustimmungsersetzungsverfahren der Arbeitgeberin nach § 99 IV BetrVG blieb erfolglos. Die nach § 99 I BetrVG erforderliche Beteiligung des Betriebsrates war fehlerhaft. Die Versetzung wurde tatsächlich nicht zurückgenommen, da der Arbeitnehmer faktisch ununterbrochen – wenn auch partiell vorläufig – auf der Stelle des Abteilungsleiters gearbeitet habe. In einem solchen Falle könne das Beteiligungsverfahren nicht nachgeholt werden, da der Wortlaut von § 99 I BetrVG eine Beteiligung des BR „vor“ und nicht „während“ einer personellen Einzelmaßnahme verlangt. Die Arbeitgeberin hätte die Rückversetzung auf die alte Stelle tatsächlich umsetzen und erst danach ein erneutes Zustimmungsverfahren nach § 99 I BetrVG für eine „neue“ Versetzung einleiten müssen. Auch der Zweck des Mitbestimmungsrechts mache es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des BR zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder eine solche zumindest noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann. Eine Unterrichtung des Betriebsrats, die erst „nach“ einer zustimmungsbedürftigen Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfolgt, sei nicht fristgerecht und damit nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 99 I BetrVG.

Bundesrat stoppt Hinweisgeberschutzgesetz

Das am 16. Dezember 2022 vom Bundestag beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz (vgl. RS II/269/22) hat in der Abstimmung auf der Plenarsitzung des Bundesrats vom 10.02.2023 nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Der Bundesrat hat daher dem Gesetz nicht zugestimmt.

In der Länderkammer wurden insbesondere die überschießende Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie in Bezug auf die Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs (ab 50 Beschäftigte) sowie die Pflicht zur Einrichtung anonymer Meldeverfahren kritisiert. Es wird sich zeigen, welche Änderungen und Kompromisse das nunmehr eingeleitete Vermittlungsverfahren bringen werden. Wir werden Sie darüber informieren.

ANG-Wirtschaftsdaten Februar 2023

Auf der Startseite der Homepage sowie unter Wirtschaftsinformationen finden Sie die aktuellen ANG Wirtschaftsdaten für Februar 2023.

Aktuelle Zahlen der Verbraucherpreise