Annahmeverzugslohn nur bei Auskunft über Bewerbungsbemühungen
Ein den Anspruch auf Annahmeverzugslohn ausschließendes böswilliges Unterlassen der Erzielung anderweitigen Verdienstes liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht vollständig Auskunft über die ihm zugeleiteten Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit erteilt, lautet eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2022 – 6 Sa 280/22.
Im vom LAG entschiedenen Fall, verklagte der Kläger seinen ehemaligen Arbeitgeber im Nachgang zu einem rechtskräftig zu seinen Gunsten entschiedenen Kündigungsschutzverfahren hinsichtlich zweier fristloser Kündigungen auf Annahmeverzugslohnansprüche. Der Kläger erhielt zunächst Arbeitslosengeld I. Bis April 2021 erhielt er zudem auch 23 Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit und er erzielte keinen Zwischenverdienst. Er behauptete, ab Oktober 2018 104 Bewerbungen per E-Mail auf Angebote in der Online-Jobbörse der Agentur für Arbeit versandt zu haben. Hierauf habe er 75 Absagen und in 29 Fällen keine Reaktion erhalten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und auch das LAG wies die Berufung zurück. Ein Anspruch des Klägers auf Entgeltansprüche sei zwar dem Grunde nach aufgrund des Annahmeverzugs gegeben. Der Anspruch belaufe sich jedoch gemäß § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG, § 615 S. 2 BGB wegen böswilligen Unterlassens der Annahme zumutbarer Arbeit auf null.
Den Arbeitgeber treffe für die Einwendungen zunächst die Darlegungs- und Beweislast. Unter Berücksichtigung der sekundären Beweislast müsse sich der Arbeitnehmer aber sodann zu den vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß erklären, da der primär darlegungsbelastete Arbeitgeber keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung habe. Mit der erteilten Auskunft stehe keineswegs fest, dass der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen habe. Denn ob die Stellenangebote Dritter „zumutbare“ Arbeit zum Gegenstand hatten und ein „böswilliges“ Unterlassen erblickt werden könne, müsse weiterhin der Arbeitgeber darlegen und gegebenenfalls beweisen. Damit habe der Arbeitnehmer Auskunft über die Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erteilen. Nur wenn der Arbeitgeber hiervon Kenntnis habe, sei er in der Lage, Indizien für die Zumutbarkeit der Arbeit und eine mögliche Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs vortragen zu können. Diesen Indizien müsse sodann der Arbeitnehmer wiederum entgegentreten.
Fest steht somit auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer im Rahmen der Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Völlig untätige Arbeitnehmer werden es damit schwer haben, Annahmeverzugslohn geltend zu machen. Ob sich die Pflicht auch auf die Auskunft hinsichtlich eigeninitiativer Bemühungen erstreckt, ist bisher offengeblieben. Jedenfalls wenn der Arbeitgeber aber den Arbeitnehmer durch die Übersendung konkreter Stellenanzeigen unter Zugzwang setzt, wird der Arbeitnehmer auch hierzu vortragen müssen.
Unfälle beim Umgang mit Flüssiggas
Der Hauptgrund für Unfälle beim Umgang mit Flüssiggas sind mangelnde Kenntnisse. Ein erster Schritt, um dieses Problem anzugehen, ist die kurze Unterweisung „Verwendung von Flüssiggas“, zum Herunterladen auf der Internetseite „Wissen kompakt: Flüssiggas- und Erdgasanlagen“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Das „Unterweisungs-Kurzgespräch“ vermittelt komprimiert die wichtigsten Grundlagen für den unfallfreien Arbeitsalltag mit Flüssiggasanlagen.
Beitragssenkung bei der BGN
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat in seiner April-Sitzung beschlossen, den Beitrag für das Jahr 2022 um rund 3 Prozent zu senken. Die Pressemitteilung der BGN hierzu finden Sie unter diesem Link.
ANG-Umfrage zur Beschäftigten- und Auszubildendensituation
Die ANG führt auch dieses Jahr wieder das Arbeitspanel zur Beschäftigten- und Auszubildendensituation in der Ernährungs- und Genussmittelindustrie durch. Die Befragung liefert wichtige Daten und bildet die Grundlage für unsere Kommunikation gegenüber Politik und Medien. Die Umfrage wird anonym durchgeführt, so dass keine Rückschlüsse auf die Teilnehmer/innen möglich sind. Um an der Umfrage teilnehmen zu können, ist der nachfolgende Link zu verwenden:
https://www.umfrageonline.com/s/q3fcpht
Die Umfrage ist bis zum 05.05.2023 freigeschaltet. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
ANG-Wirtschaftsdaten April 2023
Auf der Startseite unserer Homepage sowie unter Wirtschaftsinformationen finden Sie die aktuellen ANG‑Wirtschaftsdaten für April 2023.