Umfrage zu Verfassungsbeschwerde Nachtschichtzuschläge – Bitte um Unterstützung

Wir haben Sie in der Vergangenheit bereits regelmäßig über die Verfahren zur Frage der zulässigen Unterscheidung in der Zuschlagshöhe zu Fragen der Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit unterrichtet. In einem für den dortigen Arbeitgeber nicht positiv ausgegangenen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht vom 09.12.2020 hat der damit vertraute Verband der Brauereien in Hamburg/Schleswig-Holstein eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Akteure aus Politik und Arbeitswelt, insbesondere auch die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, aufgefordert, weitergehende Informationen beizubringen.

Wir möchten Sie daher dringend bitten, uns mit der Beantwortung folgender Fragen dabei zu unterstützen, die Verfassungsbeschwerde zum Erfolg zu führen. Da die Aufforderung fristgebunden ist, würden wir uns über eine Antwort bis zum 28.06.2023 sehr freuen!

  • Wie werden private Interessen bei der Anordnung von Nachtarbeit berücksichtigt? 
  • Mit welcher Häufigkeit und mit welchem Inhalt werden entsprechende Bestimmungen in einem Tarifvertrag umgesetzt? 
  • In welchem Umfang wird unregelmäßige Nachtarbeit geleistet? (Bitte geben Sie möglichst die Anzahl der Arbeitnehmer, wenigstens den Prozentsatz der mit unregelmäßiger Nachtarbeit beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Anzahl der Arbeitsstunden p.a. für den Zeitraum 2019 bis 2022 an.) 
  • Welchen Anteil macht Mehrarbeit bei unregelmäßiger Nachtarbeit aus? 
  • Wann und für welche Zwecke wurde auf unregelmäßige Nachtarbeit zurückgegriffen? 
  • In welchem Umfang wird regelmäßige Nachtschichtarbeit geleistet? (Bitte geben Sie die Anzahl der Arbeitnehmer, wenigstens den Prozentsatz der mit regelmäßiger Nachtschichtarbeit beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Anzahl der Arbeitsstunden p.a. für den Zeitraum 2019 bis 2022 an.)
  • In welchem Umfang werden aufgrund der bislang geführten Verfahren finanzielle Rückstellungen gebildet? 

Bitte senden Sie Ihre Antworten möglichst kurzfristig an uns zurück.

BAG: Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung – Pfändungsfreibetrag

Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug i.S.v. § 107 II 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs beläuft sich grundsätzlich auf 1 % des Listenpreises des Pkw zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nach § 107  II 5 GewO darf dieser Wert allerdings nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen. Der unpfändbare Betrag des Entgelts muss dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werde (BAG, Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 273/22).

Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten in der Marketing-Abteilung beschäftigt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte ihm anstelle einer Entgelterhöhung einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Die Entgeltabrechnungen des Klägers weisen neben dem Bruttomonatsgehalt (zuletzt 4.285 EUR) geldwerte Vorteile für die Pkw-Nutzung (445 EUR) und die Entfernungskilometer (747,60 EUR) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (56 km) aus. Aus der Summe dieser drei Beträge hat die Beklagte nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung das Nettoentgelt und nach weiterem Abzug der beiden geldwerten Vorteile den Auszahlungsbetrag errechnet.

Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt i.H.v. 20.639,14 EUR für die Zeit von Januar 2017 bis April 2020 verlangt. Er hat geltend gemacht, bei Zahlung der Vergütung, die neben Geld auch den Sachbezug der Privatnutzungsmöglichkeit des Pkw erfasse, sei seine Pfändungsgrenzen, die sich aus drei Unterhaltspflichten ergäben, nicht vom Arbeitgeber beachtet worden. Das ArbG hat die Klage insoweit abgewiesen. Das LAG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des ArbG abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen verurteilt.

Das BAG hat die Entscheidung des LAG wieder aufgehoben. Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb i.H.v. monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer stellt insbesondere in der Tat keinen Sachbezug i.S.v. § 107 II 5 GewO dar, sondern nur einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug.

BDA | Ausschuss für Mutterschutz: FAQs zu luftgetragenen Infektionserregern

Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat FAQs zum Umgang mit luftgetragenen Infektionserregern erstellt. Sie bieten eine Hilfestellung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz beim Einsatz schwangerer und stillender Frauen erforderlich sein können. Sie finden die FAQs auf der Homepage des Ausschusses für Mutterschutz im Bereich der Arbeitsergebnisse:

https://www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/arbeitsergebnisse/faq

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung war zum 02.02.2023 ausgelaufen, die Geltung besonderer Corona-Regelungen der Bundesländer hatten im April 2023 sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geendet. Seitdem legen Arbeitgeber wieder nach den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften fest, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Aktuelle Tarifabschlüsse

Am 15.06.2023 haben sich der Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten auf folgenden Tarifabschluss für die Mineralbrunnenindustrie in Baden-Württemberg geeinigt:

  • Mit der Juli-Abrechnung wird eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) i.H.v 1.500 € gezahlt.
  • Ab 01.09.2023 erfolgt eine Festbetragserhöhung um 250 € in allen Tarifgruppen.
  • Die Ausbildungsvergütung wird ab dem 01.09.2023 um 125 € in allen Ausbildungsjahren angehoben.
  • Mit der April-Abrechnung 2024 wird eine weitere IAP von 1.500 € gezahlt.
  • Ab 01.06.2024 erfolgt eine weitere Festbetragserhöhung von 100 € in allen Tarifgruppen.
  • Die Ausbildungsvergütung wird ab 01.06.2023 um weitere 50 € in allen Ausbildungsjahren angehoben.
  • Laufzeit: 01.04.2023 bis 31.01.2025 (22 Monate).

Am 19.06.2023 haben sich der Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie NRW e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten auf folgenden Tarifabschluss für die Beschäftigten in der Mineralbrunnenindustrie NRW geeinigt:

  • Erhöhung der Tarifentgelte zum 01.07.2023 um 225,00 € und der Ausbildungsvergütungen um 125 €.
  • Weitere Erhöhung der Tarifentgelte zum 01.06.2024 um 100 € und der Ausbildungsvergütungen um 75 €.
  • Weitere Erhöhung der Tarifentgelte zum 01.11.2024 um 75 €.
  • Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 € im Juli 2023 und von 1.000 € im Juli 2024.
  • Laufzeit: 01.05.2023 bis 30.04.2025 (24 Monate).

Diese und weitere Tarifabschlüsse finden Sie auf unserer Homepage unter VdEW-intern, Tarifnachrichten.