BMWK richtet Postfächer für Mitteilungspflicht nach StromPBG und EWPBG ein und aktualisiert die FAQ

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) damit beauftragt, vier Postfächer für Mitteilungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG)einzurichten.

Von den Mitteilungspflichten nach StromPGB und EWPBG sind u. a. Unternehmen betroffen, die eine Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro in Anspruch nehmen.

Die Postfächer sind als eine Zwischenlösung zu verstehen, bis die bis dato nicht benannte Prüfbehörde – voraussichtlich Anfang September 2023 – ihre Arbeit aufnimmt.

Die Postfachadressen lauten wie folgt:

Des Weiteren hat das BMWK seine FAQ zur Strompreisbremse sowie zur Selbsterklärung von Unternehmen angepasst. Weiterführende Informationen finden Sie unter:

BMWK Gas- und Strompreisbremse: https://www.bmwk.de/Redaktion /DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html 1b) bb) EWPBG bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 bb) StromPBG: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@pwc.com

FAQ Strompreisbremse (Stand: 03. Juli 2023): https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6

FAQ Selbsterklärung von Unternehmen (Stand: 06. Juli 2023): https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=25

LAG Sachsen: Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats bei Desksharing, Beschluss vom 10.01.2023 – 2 TaBV 1/21

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Beschlussverfahrens über Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Raumplanungen und Zuweisungen von Arbeitsplätzen. In den Räumlichkeiten des Arbeitgebers gibt es keine festen Arbeitsplätze, vielmehr wird ein Desksharing-System gelebt. Der antragstellende Betriebsrat verlangt neben der Unterrichtung u.a. die Unterlassung der Umsetzung von Plänen zur Raumbesetzung, solange eine Zustimmung seinerseits nicht vorliegt. In der Vergangenheit habe er zu spät über geplante Raumänderungen für einzelne Mitarbeiter erfahren. Der Betriebsrat ist der Meinung, dass er ohne eine Information über die Planung nicht beurteilen könne, ob die Anforderungen an den Arbeitsschutz und die Desksharing-Quote eingehalten werden. Dies verstoße nicht nur gegen § 90 I Nr. 4 BetrVG, sondern während der Corona-Pandemie auch gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 7 BetrVG. Dem Arbeitgeber zufolge sei der Anwendungsbereich des § 90 I Nr. 4 BetrVG nicht eröffnet, weil es lediglich um die räumliche Veränderung einzelner Arbeitnehmer gehe, die in bereits bestehende Strukturen (anders als bisher) integriert würden. Dies sei keine „Planung von Arbeitsplätzen“ im Sinne der Norm. Das ArbG hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen.

Entscheidung:

Die Beschwerde des Betriebsrats hat teilweise Erfolg. Das LAG hält den Antrag insoweit für begründet, als dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber Unterrichtung vor der Zuteilung einzelner Arbeitnehmer zu bestehenden Arbeitsplätzen verlangt. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Betriebsrat auch dann Informationen zu erteilen und Raumpläne vorzulegen, wenn Arbeitnehmer auf bestehende Arbeitsplätze umgesetzt oder erstmals zugeteilt werden.

Zwar betreffe § 90 I Nr. 4 BetrVG dem Wortlaut nach zunächst nur die „Planung der Arbeitsplätze“, also etwa den Raumbedarf beim Arbeiten, die Arbeitssitze und die Stühle, die Höhe der Arbeitsfläche usw. Eine Zuweisung der Mitarbeiter zu einzelnen Arbeitsplätzen oder in bestimmte Arbeitsbereiche habe der Wortlaut nicht im Blick. Gleichwohl legt das LAG die Norm erweiternd so aus, dass auch die Zuweisung von Mitarbeitern zu bestehenden Arbeitsplätzen umfasst werde, wenn hierdurch beispielsweise die Desksharing-Quote betroffen sein oder sich insgesamt eine Überbelegung des Raumes ergeben könne. Denn dann gehe es auch um die Organisation im Sinne der Bereitstellung von Arbeitsplätzen. In der fehlenden Unterrichtung sieht das Gericht einen groben Verstoß i.S.d. § 23 III BetrVG.

Soweit der Betriebsrat darüber hinaus eine Unterlassung der Umsetzung von Raumplänen fordert, dies mit dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 7 BetrVG begründet und meint, dass bereits die Corona-Pandemie als solche eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der Norm darstelle, folgt das LAG dem Antragsteller indes nicht. Erst wenn sich aus einer Gefährdungsbeurteilung ergeben hätte, dass Gefährdungen tatsächlich bestehen, wäre das Mitbestimmungsrecht samt etwaigem Unterlassungsanspruch entstanden.

Praxishinweis:

Mit seinem Beschluss äußert sich das LAG zu einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage, die in Zeiten zunehmender Desksharing-Modelle und anderer moderner Arbeitsformen an Bedeutung gewinnt. Im Ergebnis ist die Entscheidung auch vor dem Hintergrund der Bußgeldbewehrung (§ 121 BetrVG) von Verstößen gegen § 90 I Nr. 4 BetrVG zu weitgehend, weil sie dem Arbeitgeber Mehraufwand auferlegt, ohne dass es zu einer substanziellen Verbesserung des Schutzniveaus der Belegschaft kommt: Die in Rede stehenden Arbeitsplätze existieren allesamt bereits und der Betriebsrat war bei deren Einrichtung und Ausgestaltung nach § 90 I Nr. 4 BetrVG involviert. Da das LAG erkannt hat, dass die Frage, ob die Norm auch spätere „Einzelumzüge“ erfasst, von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese ist beim BAG anhängig (1 ABR 7/23).

Aktuelle Tarifabschlüsse

Am 06.07.2023 haben sich der Arbeitgeberverband Nordernährung e. V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten auf folgenden Tarifabschluss für die Beschäftigten der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie Berlin geeinigt:

  • Erhöhung der Entgelte ab dem 01.08.2023 um einen monatlichen Festbetrag von 250,00 € (Teilzeitkräfte anteilig)
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütungen ab dem 01.04.2023 um 120,00 €
  • Weitere Erhöhung der Entgelte ab dem 01.04.2024 um 5,5 %
  • Weitere Erhöhung der Ausbildungsvergütungen ab dem 01.04.2024 um 5,5 %
  • Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) im Monat Juli 2023 i. H. v. 1.200,00 € für Vollzeitbeschäftigte (Beschäftigte mit einem Beschäftigungsvolumen von 90 % und mehr erhalten 100 % IAP; die übrigen Teilzeitbeschäftigten anteilig)
  • Auszubildende erhalten im Monat Juli 2023 eine IAP von 600,00 €
  • Gewährung einer weiteren IAP im April 2024 i. H. v. 500,00 € für Vollzeitbeschäftigte; Auszubildende erhalten 250,00 €
  • Laufzeit: 01.04.2023 – 31.03.2025 (24 Monate)

Am 05.07.2023 haben sich der Arbeitgeberverband Ernährung und Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten auf folgenden Tarifabschluss für die Beschäftigten der Sektkellereien, Brennereien und Spirituosenbetriebe in Hessen und Rheinland-Pfalz geeinigt:

  • Erhöhung der Entgelte ab dem 01.08.2023 um 6 %, mindestens jedoch 250,00 €
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütungen ab dem 01.08.2023 im 1. Ausbildungsjahr auf 1.000,00 €, im 2. Ausbildungsjahr auf 1.070,00 € und im 3. Ausbildungsjahr auf 1.120,00 €
  • Weitere Erhöhung der Entgelte ab dem 01.08.2024 um 3 %, mindestens jedoch 150,00 €
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütungen ab dem 01.08.2024 um weitere 100,00 €
  • Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie i. H. v. jeweils 500,00 € im Juli 2023, im Januar 2024, im Juni 2024 und im Dezember 2024
  • Laufzeit: 01.04.2023 – 30.04.2025 (25 Monate)

Am 03.07.2023 haben sich der Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. und die Gewerkschaft NGG für die Beschäftigten der Fleischwarenindustrie Hessen auf folgenden Tarifabschluss geeinigt:

  • Erhöhung der Entgelte ab dem 01.12.2023 um 6,0 %.
  • Das Eckentgelt (LG 5b) steigt damit um 177,50 € auf 3.135,00 €
  • Die Ausbildungsvergütungen steigen ab 01.12.2023 um 200,00 €
  • Weitere Erhöhung der Entgelte ab 01.06.2024 um 2,5 %
  • Das Eckentgelt steigt damit um 78,50 € auf 3.213,50 €
  • Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.100,00 €, Teilzeitbeschäftigte anteilig, Auszubildende erhalten 550,00 €
  • Laufzeit: 01.08.2023 – 30.09.2024 (14 Monate)

Diese und weitere Tarifabschlüsse finden Sie auf unserer Homepage unter VdEW-intern, Tarifnachrichten.