Strom- und Gaspreisbremse: Verkündung einer verwaltungsrechtlichen Nichtbeanstandungsfrist
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat bis zur Konstituierung einer Prüfbehörde im Rahmen der Energiepreisbremsengesetze eine Übergangslösung mit der Beauftragung des Unternehmens PwC als Verwaltungshelfer geschaffen. Demnach können die Erklärungen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht über elektronische Postfächer eingereicht werden.
Das BMWK sieht für die Abgabe dieser Erklärungen nunmehr eine verwaltungsrechtliche Nichtbeanstandungsfrist bis zum Ablauf des 30.09.2023 vor. Die entsprechend aktualisierten FAQ können Sie auf unserer Internetseite unter diesem Newsletter abrufen.
In den Erläuterungen sieht das BMWK weiterhin vor, dass es keine Muster-Vorlagen für die Erklärung zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht geben wird. Das BMWK begründet dies damit, dass keine weiteren Vorgaben für die Erklärung einzuhalten seien, als die in den Energiepreisbremsengesetzen genannten.
Auf Bitte der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) prüft das BMWK darüber hinaus die in § 37 Absatz 1 Nr. 1 StromPBG bzw. § 29 Absatz 1 Nr. 1 EWPBG vorgesehenen Formvorgaben. Die jeweiligen Absätze zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht enthalten die Vorgabe der Schriftform für die Erklärung über das Nicht-Zustandekommen einer Kollektivvereinbarung. Die BDA hat das BMWK um Klarstellung gebeten, ob hier mit Blick auf die Postfach-Übergangslösung die Einreichung in Textform ausreichend ist, wie es bspw. auch bei der Selbsterklärung zur Erhaltung von 90 Prozent der vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten der Fall ist.
Datenschutz vs. Beweisverwertungsverbot
Dauerbrenner Beweisverwertungsverbot bei Erkenntnissen, die der Arbeitgeber aus einer Videoüberwachung gezogen hat. Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.06.2023 (2 AZR 296/22) setzt sich mit dem Konkurrenzverhältnis zu den Bestimmungen des Datenschutzes auseinander.
Der Kläger hatte sich am 02.06.2018 als „anwesend“ bei einer Mehrarbeitsschicht eingetragen in der Absicht, Mehrarbeitsvergütung dafür zu erhalten. Ausweislich der Überwachungskamera hatte er das Betriebsgelände jedoch vor Schichtbeginn wieder verlassen. Das Unternehmen sprach daraufhin die außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges aus.
Noch im Prozess trug der Kläger vor, er habe an dem Tag gearbeitet. Die Videoaufzeichnungen unterlägen einem Beweisverwertungsverbot und dürften nicht verwendet werden. Denn die Überwachung entspräche nicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzes bzw. der DSGVO. Das Unternehmen habe die Daten zu lange aufbewahrt und erst zu spät Einsicht in diese genommen.
Das Bundesarbeitsgericht kam zu der zutreffenden Einschätzung, dass die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes nicht der generelle Maßstab ist. Zumindest bei offener Datenerhebung (im Gegensatz zu verdeckter Überwachung) und beim Vorwurf des vorsätzlich vertragswidrigen Verhaltens wiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Sachverhaltsaufklärung schwerer als etwaige Bedenken wegen nicht datenschutzkonform erhobener Daten.
Dabei ließ das Bundesarbeitsgericht aber offen, ob ein schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze des Datenschutzes und eine damit verbundene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes nicht doch zu einem Verwertungsverbot führen könne.
Mit dieser Richtschnur ging das Verfahren zurück an das Landgericht, welches nun aufzuklären und zu bewerten hat, ob der Kläger arbeiten war oder nicht.
Arbeitsunfall im Pool
Passend zum Sommer eine Entscheidung des Sozialgerichtes München vom 07.03.2023 (S 9 U 276/21). Der Inhaber eines Zimmereibetriebes verfügte auf dem Betriebs- und gleichzeitig Wohngelände über einen Pool. An einem schönen Sommertag entschieden die Mitarbeiter, unter Mitwirkung und Einverständnis des Chefs, die noch ausstehenden Arbeiten später zu vollenden und sich zunächst zur Abkühlung zu einem gemeinsamen Bad in den Pool zu begeben. Bei dem Versuch, unter den Kollegen (und dem Chef) durchzutauchen, erlitt der Kläger schwere Kopf- und Wirbelsäulenverletzungen sowie einen Herzstillstand. Er war wohl in den nur 1,14 m tiefen Pool gesprungen.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob dies als Arbeitsunfall zu werten und die Berufsgenossenschaft einstandspflichtig sei. Das Sozialgericht München entschied: ja, es war ein Arbeitsunfall. Die Abkühlung fand in einer angeordneten Pause statt. Mehr noch, sogar der Besuch des Pools war seitens des Chefs angeordnet und diente der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft durch die notwendige Abkühlung bei Außentemperaturen von 30 Grad. Mit dem Aufsuchen des Pools habe der Kläger der Erwartung seines Arbeitgebers entsprochen. Zudem habe aufgrund der Temperaturen und der körperlichen Arbeit in dem holzverarbeitenden Betrieb das Bedürfnis nach einer Körperreinigung bestanden.
So skurril die Entscheidung auch anmutet, zeigt sich doch, in welchem Ausmaße Verletzungen bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten als Arbeitsunfall zu werten sind.
Aktuelle Tarifabschlüsse
Am 13.07.2023 haben sich der Arbeitgeberverband Ernährung und Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. auf folgenden Tarifabschluss für die Beschäftigten der Weinkellereien Rheinland-Pfalz geeinigt:
- Erhöhung der Entgelte ab dem 01.09.2023 um 6%, mindestens jedoch um 215,00 €
- Weitere Erhöhung der Entgelte ab dem 01.07.2024 um 3,5 %, mindestens jedoch um 160,00 € (zwei erhöhungsfreie Monate)
- Ausbildungsvergütungen steigen zum 01.09.2023 in allen Ausbildungsjahren um 107,50 € und zum 01.07.2024 um weitere 80,00 €
- Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) im Monat August 2023 (750,00 €), Januar 2024 (750,00 €), Juni 2024 (500,00 €), Teilzeitbeschäftigte anteilig, Auszubildende erhalten hälftigen Betrag
- Laufzeit: 01.05.2023 – 30.04.2025 (24 Monate)
Dieser und weitere Tarifabschlüsse finden Sie auf unserer Homepage unter VdEW-intern, Tarifnachrichten.
Aktuelle Zahlen der Verbraucherpreise
