Digitalisierung der Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nun auch das Verfahren bei der Meldung von Arbeitsunfällen und Berufs­krankheiten digitalisiert. Am 20.07.2023 hat die Bundesregierung eine neue Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung ver­kündet. Danach können Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bei den gesetzlichen Unfallversicherungen ab dem 01.01.2024 auch in elektronischer Form eingereicht werden. Die Unfallversicherungs­träger sollen einen elektronischen Zugang zur Verfügung stellen. Ab dem 01.01.2028 wird die elektronische Übermittlung dann für alle verpflichtend.

Gesundheitsprognose vs. Sachgrund

Häufiger Anwendungsfall der Befristung mit Sachgrund ist die Vertretung von krankheits- oder elternzeitbedingt abwesenden Mitarbeitern. Sinn und Zweck der Befristung ist es, dass der befristet eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben des abwesenden Stammmitarbeiters wahrnimmt.

In einem vom LAG Niedersachsen mit Urteil vom 11.05.2023 (5 Sa 27/23) entschiedenen Fall fiel auch der befristet angestellte Mitarbeiter krankheitsbedingt aus. Dies hatte Folgen für die Wirksamkeit der Befristung.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war ursprünglich zur Vertretung eines krankheitsbedingt abwesenden Kollegen befristet eingestellt worden. Sein sachgrundbefristeter Vertrag sollte aufgrund parallel vereinbarter Zeitbefristung verlängert werden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung war der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig. Die ihm nach Hause gesendete Verlängerungs­vereinbarung unterzeichnete er dennoch. Die Vereinbarung sah eine Verlängerung um einen Monat vor.

Problem: Der Kläger hatte bereits angekündigt, sich einer Operation unterziehen zu müssen und blieb infolgedessen bis zum Auslauf der verlängerten Befristung arbeitsunfähig.

Auf die Klage hin erklärte sodann das LAG Niedersachsen die befristete Verlängerung für unwirksam.

Grund: Der Arbeitgeber habe bei Abschluss der Verlängerung bereits wissen müssen, dass der Kläger voraussichtlich mehrere Wochen arbeitsunfähig sein würde. Daher hätte er die Vertretung für den fehlenden Kollegen effektiv nicht wahrnehmen können. Der Zweck der Sachgrundbefristung hätte nicht einmal ansatzweise erfüllt werden können. Daher sei die Befristung unwirksam.

Fazit:

Lassen Sie allen sozialen Erwägungen zum Trotz Vorsicht walten beim Abschluss oder der Verlängerung von Sachgrundbefristungen. Lässt die Gesundheitsprognose den Schluss zu, dass der Sachgrund der Vertretung womöglich nicht erfüllt werden kann, kann dies zur Unwirksamkeit der Befristung führen.

Vermittlungsbemühungen des gekündigten Arbeitneh­mers und Annahmeverzug

Unerwartet eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 29.12.2022 (3 Sa 100/21), deren Entscheidungsgründe nun ver­öffentlicht wurden. Es geht um die Frage von Annahmeverzugslohn bei vereinbarungsgemäß ausbleibenden Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit.

Nach Ausspruch einer Kündigung kann sich bei Unwirksamkeit der Kündigung ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit bis zur Entscheidung der Gerichte ergeben. Auf diesen Anspruch hat sich der Arbeitnehmer jedoch alle Einkünfte anrechnen lassen, die er erzielt hat, oder die zu erzielen er böswillig unterlassen hat. Ein böswilliges Unterlassen liegt z. B. vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit Vermittlungsvorschläge schickt und der Arbeitnehmer diese ignoriert.

In dem Fall, den das LAG Baden-Württemberg zu entscheiden hatte, waren sich der Arbeitnehmer und die Bundesagentur für Arbeit einig geworden, dass diese dem Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens keine Stellenangebote unterbreiten werde. Entsprechend trug der Arbeitnehmer vor, mit der Arbeitslosenmeldung habe er alles getan, was von ihm verlangt werden müsse. Wenn er dann keine Stellenangebote erhalte, sei ihm dies nicht zur Last zu legen.

Das LAG Baden-Württemberg schloss sich dieser Auffassung an. Wenn die Bundesagentur für Arbeit ihrem Vermittlungsauftrag nicht nachkäme, gehe dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Mehr noch, der Arbeitnehmer sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich auf andere öffentlich zugängliche Inserate zu bewerben oder selbst eine Stellenanzeige zu schalten. Stattdessen hätte die Arbeitgeberin zur Vermeidung von Annahmeverzugslohn den (gekündigten) Arbeitnehmer über konkrete Stellenangebote informieren und zur Bewerbung auffordern können.

Eine bedenkliche Entscheidung. Im Ergebnis verlagert das LAG Baden-Württemberg die Verantwortung für die Vermittlung einer neuen Stelle auf den Arbeitgeber. Weshalb es nicht böswillig sein soll, sich mit der Bundesagentur für Arbeit aktiv darauf zu ver­ständigen, dass diese entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag untätig bleibt, vermochte das Gericht nicht nachvollziehbar zu begründen.

ANG-Wirtschaftsdaten August 2023

Auf der Startseite unserer Homepage sowie unter Wirtschaftsinformationen finden Sie die aktuellen ANG-Wirtschaftsdaten für August 2023.

Aktueller Tarifabschluss

Der Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten haben sich am 07.08.2023 auf folgenden Tarifabschluss für die Beschäftigten der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen geeinigt:

  • Erhöhung der Entgelte zum 01.09.2023 um 7 %.
  • Weitere Erhöhung der Entgelte zum 01.12.2023 um weitere 1 %.
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum 01.09.2023 auf 1.000 € im 1. Jahr, 1.150 € im 2. Jahr, 1.400 € im 3. Jahr und 1.500 € im 4. Jahr
  • Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.100 € im August 2023 und weitere 500 € im Januar 2024, Teilzeitbeschäftigte anteilig. Azubis erhalten jeweils die Hälfte.
  • Laufzeit: 01.04.2023 – 31.03.2024 (12 Monate)

Diesen und weitere Tarifabschlüsse finden Sie auf unserer Homepage unter VdEW-intern, Tarifnachrichten.

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