Erinnerung: 34. Verbandsseminar in Quedlinburg

Unser Herbstseminar für Personalleiterinnen und Personallei­ter findet vom 11. bis 12.09.2023 im Romantikhotel am Brühl in Quedlinburg statt.

Wir freuen uns ganz besonders in diesem Jahr, das Verbands­seminar wieder einmal in Sachsen-Anhalt abhalten zu können. Die mittelalterliche Fachwerkstadt Quedlinburg, am Harzrand, bildet eine schöne Kulisse für spannende Themen und ein ge­mütliches Beisammensein am Abend.

Das Programm und die Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier.

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Nichtantritt der Prüfung?

Wie eine weitere Entscheidung des BAG mit Urteil vom 25.04.2023 – 9 AZR 187/22 – zeigt, bleibt sich die arbeitsge­richtliche Rechtsprechung in puncto Unwirksamkeit von Rück­zahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen treu. Wird vom Arbeitgeber eine Ausbildung mitfinanziert, kann zwar grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht vereinbart werden, falls das Examen nicht angetreten wird. Die AGB müssen aber bei den Gründen für den Abbruch konkret differenzieren, um eine unangemessene Benachteiligung zu vermeiden. Und damit liegen die Probleme bekanntlich auf der Hand.

Eine Frau arbeitete drei Jahre lang als Buchhalterin für eine Steuerberatungskanzlei und paukte nebenher für das Examen zur Steuerberaterin. 2017 nahm sie an einem achtmonatigen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2018/2019 teil und ihr Arbeitgeber sponserte sie dabei mit knapp 8.000 Euro. Sie schlossen einen Vertrag, in dem sie per AGB regelten, dass die Summe unter anderem zurückzuzahlen sei, falls die Frau das Examen wiederholt nicht antreten sollte (Härtefälle wie z.B. eine dauerhafte Erkrankung wurden aus­genommen) oder binnen zwei Jahren nach dem Examen kündigen sollte.

So trat die Angestellte zwischen 2018 und 2020 nicht zur Prüfung an, stattdessen kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis im Mai 2020. Die Kanzlei forderte rund 4.000 Euro von ihr zurück – zunächst erfolgreich. Das BAG machte dem Arbeitgeber aber einen Strich durch die Rechnung.

Grundsätzlich hält der 9. Senat einzelvertragliche Vereinba­rungen, wonach ein Arbeitnehmer sich an vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungen beteiligen muss, wenn er die Fort­bildung nicht beendet, für zulässig. Die Regelung halte hier aber einer Inhaltskontrolle nach § 307 Satz 1 BGB nicht stand, weil die Rückzahlungsklausel nicht danach differenziere, warum die Prüfung nicht abgelegt worden sei. So gebe es Fall­konstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers lägen und dennoch die Rückzahlungspflicht auslösten.

Die Ansicht des LAG, man könne alle Gründe, die eine Rück­zahlungspflicht unbillig erscheinen ließen, unter die Härteklau­sel subsumieren, lehnte das BAG ab. Sie erfasse beispielsweise nicht den Fall, in dem eine Kündigung durch den Arbeitgeber zumindest mitveranlasst werde. Dieses Phänomen kommt der Erfahrung der Bundesrichter nach häufiger vor und ist daher durchaus zu berücksichtigen. Außerdem sei der Härtefall nur für das Ablegen des Examens vorgesehen, aber nicht für die vorzeitige Kündigung.

Verpflichtung zur Zahlung freiwilligen Weihnachts­geldes trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

Arbeitgeber können trotz einer fortdauernden Arbeitsunfähig­keit zur Zahlung eines jährlichen Weihnachtsgeldes aus betrieblicher Übung verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn die vorangehenden jährlichen Zahlungen jeweils als frei­willig bezeichnet, aber fortlaufend gewährt wurden.

Das BAG hatte unlängst über eine Klage auf Zahlung von Weihnachtsgeld trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des klagenden Arbeitnehmers zu entscheiden. Hintergrund war die Weigerung der beklagten Arbeitgeberin, dem Kläger während seiner durchgängig seit dem 18.12.2017 bestehenden Arbeits­unfähigkeit für die Jahre 2018, 2019 und 2020 Weihnachtsgeld zu zahlen. In den Abrechnungen war die Leistung als „freiw. Weihnachtsgeld“ bezeichnet.

Die Revision des Klägers hatte im Wesentlichen Erfolg. Der An­spruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes folge aus betrieblicher Übung. Die über mehrere Jahre geleistete Zahlung durften die Arbeitnehmer unter Beachtung von Treu und Glauben so auffassen, dass sich die Beklagte verpflichten wollte, ihnen jährlich ein Weihnachtsgeld zu gewähren. Der Hinweis auf die Freiwilligkeit durch den Zusatz „freiw.“ stehe dem nicht entgegen. Durch die Bezeichnung einer Zahlung als freiwillige Leistung werde nur zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet sei.

Die Zahlung des Weihnachtsgeldes setze nicht die Erbringung der Arbeitsleistung im betreffenden Kalenderjahr voraus. Die durch die betriebliche Übung entstandenen Vertragsbedingungen ließen sowohl die Auslegung zu, dass es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine rein arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung handele, als auch die Auslegung, dass die Beklagte mit der Zuwendung zumindest auch andere Zwecke verfolgen wollte.

Die Arbeitgeberin sei auch nicht berechtigt gewesen, die Zahlung des Weihnachtsgeldes aufgrund der Arbeitsunfähig­keit des Klägers zu kürzen, da es sich nicht um eine rein arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung gehandelt habe und keine Kürzungsvereinbarung i.S.v. § 4a EFZG getroffen worden sei.

Praxishinweis:

Um eine betriebliche Übung zu verhindern, muss bei jeder Zahlung zumindest ein ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt werden. Zusätzlich sollte aber auch der mit der Sondervergütung verfolgte Zweck (z.B. Arbeitsleistung, Betriebstreue) festgelegt werden.

Aktueller Tarifabschluss

Am 17.08.2023 haben sich der Arbeitgeberverband der Ernäh­rungsindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten auf folgenden Tarifabschluss für die Beschäftigten der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie Hamburg/Schleswig Holstein geeinigt:

  • Ab dem 01.08.2023 Erhöhung der Entgelte um einen monatlichen Festbetrag von 250,- € (Teilzeitkräfte anteilig).
  • Ab dem 01.03.2024 eine weitere Erhöhung der Entgelte um 5,5 %.
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütungen ab dem 01.03.2023 im 1. LJ auf 1.050,- €, im 2. LJ auf 1.110,- €, im 3. LJ auf 1.230,- € und im 4. LJ auf 1.460,- € sowie ab dem 01.03.2024 im 1. LJ auf 1.110,- €, im 2. LJ auf 1.170,- €, im 3. LJ auf 1.300,- € und im 4. LJ auf 1.540,- €.
  • Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) im September 2023 i. H. v. 1.500,- € für Vollzeitbeschäftigte (Teilzeitbeschäftigte anteilig)
  • Auszubildende erhalten im September 2023 eine IAP i. H. v. 750,- €.
  • Gewährung einer weiteren IAP i. H. v. 500,- € für Vollzeit­beschäftigte (Teilzeitbeschäftigte anteilig) im April 2024.
  • Auszubildende erhalten eine IAP i. H. v. 250,- € im April 2024.
  • Laufzeit: 01.03.2023 – 28.02.2025 (24 Monate)

Diesen und weitere Tarifabschlüsse finden Sie auf unserer Homepage unter VdEW-intern, Tarifnachrichten.