Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen

Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde rechtsverbindlich beschlossen. Dem Vorschlag der Mindestlohnkommission folgend wird der Mindestlohn zum 01.01.2024 auf 12,41 € brutto und zum 01.01.2025 auf 12,82 € brutto die Stunde angehoben.

Beitragssatz für 2023

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) hat am 14.11.2023 den Beitragssatz für das Jahr 2023 auf 1,9 Promille (Vorjahr 1,8 Promille) festgesetzt. Für Zusagen über Pensionskassen ist auch in diesem Jahr ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten, der zur Erhöhung des Ausgleichsfonds verwendet wird. Dieser beträgt 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionskassenzusagen.

Ehrenamtliche Richter für die Sozialgerichtsbarkeit gesucht

Die UVN sucht ehrenamtliche Richter für die Sozialgerichtsbarkeit für die Gerichtsbezirke

  • Hildesheim
  • Hannover
  • Lüneburg
  • Osnabrück
  • Stade
  • Braunschweig
  • Aurich
  • Oldenburg.

Die Ernennung erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei jährlich mit einer Teilnahme an ca. fünf Sitzungstagen zu rechnen ist. Die Sozialgerichtsbarkeit deckt eine vielseitige und abwechslungsreiche Bandbreite an Themen ab. Dazu zählen z.B. Fälle aus den Bereichen Kranken- und Rentenversicherung, aber auch Sozialhilfe- und Schwerbehindertenrecht.

Ein Merkblatt mit allgemeinen Informationen können Sie auf unserer Internetseite unter diesem Newsletter downloaden. Voraussetzungen für die Berufung ins Ehrenamt ist:

  • Arbeitsort oder Wohnort im Gerichtsbezirk
  • Mind. 25 Jahre alt und deutsche Staatsangehörigkeit
  • z.B. als Geschäftsführer, Prokurist o. Personalleiter tätig

Bei Interesse melden Sie sich gerne bei uns unter Mitteilung Ihres Arbeits- oder Wohnortes.

NL 46-23 Anlage_2022_Merkblatt_LSGaktualisiert 2021

Kein Versicherungsschutz beim Aussteigen zum Verrichten der Notdurft

Um gleich ein Beispiel für einen sozialgerichtlichen Sachverhalt zu geben, möchten wir über folgende Entscheidung informieren:

Auf der Fahrt zu einem berufsbedingten Geschäftsessen überkam den Arbeitnehmer ein dringendes Bedürfnis. Mangels Alternativen bog er auf einen Waldweg ab, stieg aus und verrichtete einige Meter hinter dem Auto seine Notdurft. Währenddessen geriet das Auto ins Rollen und begrub den Arbeitnehmer unter sich, leider mit tödlichem Ausgang.

In einem Verfahren des Sohnes zum Anspruch auf Halbwaisenrente ging es um die Frage, ob der Vorfall während eines versicherten Weges stattfand. Zwar ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ein geringer Umweg, z.B. zum Aufsuchen einer Tankstelle oder Raststätte, noch versichert. Ein Unfall am Steuer beim Befahren eines Rastparkplatzes wäre somit gedeckt. Der Versicherungsschutz endet jedoch ausweislich des Bundessozialgerichtes mit dem Aussteigen aus dem Fahrzeug zu privaten Zwecken.

Daraus schloss vorliegend das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.09.2023 (L 1 U 1485/23), dass der Aufenthalt außerhalb des Fahrzeuges zum Verrichten der Notdurft nicht mehr versichert war. Denn dies war eine private Verrichtung und nicht mehr Teil des Arbeitsweges.

Nicht versichert sind im Übrigen auch Tätigkeiten wie das Betanken des Fahrzeuges.

Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern befasste sich mit seinem Urteil vom 15.08.2023 (5 Sa 172/22) mit der Frage, ob eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Strafanzeige zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Was war passiert? Die Vorstandsvorsitzende hatte auf Kosten des Vereins über 700 private Bestellungen betätigt; von Bekleidung über Bücher und Hundebedarfsartikel bis hin zu Möbeln und einer Design-Badewanne. Die stellvertretende Vorsitzende brachte dies – ohne vorherige Rücksprache – zur Anzeige bei der Polizei. Im Nachgang wurde die Klägerin auf einer Mitgliederversammlung aus dem Vorstand entbunden, ihren Platz der Stellvertretung übernahm der Bruder der Vorsitzenden. Etwa vier Monate später erfolgte die Kündigung; es musste zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern erteile der Kündigung eine Absage. Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten rechtfertige als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte keine Kündigung. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Anzeige bewusst auf unwahren Tatsachen aufbaut oder wenn leichtfertig falsche Angaben gemacht werden.

Daher ist ein Arbeitnehmer zunächst verpflichtet, eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen, um Missverständnisse auszuräumen und dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Arbeitnehmer sich durch sein Schweigen selbst strafbar machen würde, schwerwiegende Straftaten im Raum stehen oder eine innerbetriebliche Klärung von vornherein aussichtslos ist.

So lag der Fall hier vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern. Da die Taten durch die Vorstandsvorsitzende begangen wurden, also jene Person, die auch für eine Aufklärung verantwortlich gewesen wäre, konnte die Klägerin nicht mit einer unbefangenen Behandlung der Vorwürfe rechnen. Die verwandtschaftlichen Verflechtungen innerhalb des Vereins kamen erschwerend hinzu.

Immerhin wurde das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Arbeitgeberin unter Zahlung einer Abfindung vom Gericht aufgelöst. Denn die Klägerin bezeichnete die Vorsitzende Kollegen gegenüber am Tag der Güteverhandlung via WhatsApp mehrfach und abwertend als Narzisstin. Daher sei, so das LAG, davon auszugehen, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Die Klägerin trage eine persönliche Feindschaft bzw. einen Machtkampf mit der Vorsitzenden aus. Dies ergebe sich aus den Äußerungen „Narzisstin“ im Anschluss an die Güteverhandlung.