Verhandlungsseminar vom 27. – 28.04.2026 im Novotel Hannover in Zusammenarbeit mit der Negotiation Academy Potsdam
Wir laden Sie ganz herzlich zu dem vom 27. – 28.04.2026 in Hannover stattfindenden Verhandlungsseminar in Zusammenarbeit mit der Negotiation Academy Potsdam ein.
Das Seminar ist darauf ausgerichtet, den Teilnehmenden die Bedeutung eines strukturierten, vorausschauenden und proaktiven Verhandlungsmanagements zu verdeutlichen.
Ein gemeinsames Abendessen ist am 27.04.2026 im Restaurant „Stadtmauer am Lister Platz“ geplant.
Die Einladung und die Anmeldemöglichkeit finden Sie unter diesem Link. Wir freuen uns auf ein spannendes Seminar!
Pflichten der Führungskraft
Der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 14.05.2025 (4 SLa 539/24) ist zwar nicht im Ergebnis, aber zumindest in der Kernaussage zuzustimmen. Die Kernaussage lautet:
„Eine Führungskraft ist aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten gehalten, personelle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Verhandlungsposition der Arbeitgeberseite gegenüber den von einer Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verschlechtern. Bei einem Interessenkonflikt zwischen der Arbeitgeberseite und den der Führungskraft unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, hat die Führungskraft ihr Verhalten zuvorderst an den unternehmerischen Interessen auszurichten.“
Am 28.02.2024 hatte das Unternehmen die Arbeitnehmer über die beabsichtigte Teilbetriebsschließung in Kenntnis gesetzt. Der Kläger war als Führungskraft beschäftigt und persönlich von der Teilbetriebsschließung betroffen. Er und weitere Führungskräfte wurden am 15.02.2024 ins Bild gesetzt. In der Folgezeit genehmigte der Kläger u.a. mehrere Anträge auf Elternzeit und Teilzeit auch in Konstellationen, in denen das Unternehmen berechtigt die Anträge hätte ablehnen können. Er sprach sogar aktiv Mitarbeiter an, ob sie denn schon Elternzeit beantragt hätten. Auch kommunizierte er die beabsichtige Teilbetriebsschließung inoffiziell unter Mitarbeitenden. Das Unternehmen kündigte außerordentlich fristlos.
Das LAG Düsseldorf wies die Kündigung letztlich aufgrund der Beweislast zurück. Dem Unternehmen gelang es nicht nachzuweisen, dass der Kläger die Anträge der Mitarbeiter in der Gewissheit genehmigte, dass diese hätten abgelehnt werden können. Möglicherweise habe sich der Kläger in der Rechtsverbindlichkeit der Anträge geirrt. Es wäre etwas anderes gewesen, wenn die Führungskräfte angewiesen worden wären, keine solchen Anträge mehr zu genehmigen. Auch habe er Mitarbeitende nicht gedrängt, Anträge zu stellen.
Hinsichtlich der internen Kommunikation zu der beabsichtigten Schließung vor der offiziellen Verkündung führt das LAG Düsseldorf noch korrekt aus, dass es sich an sich um eine gravierende Vertraulichkeitsverletzung handelt, die eine Kündigung stützen kann. Jedoch sei im konkreten Fall zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen. Zur Begründung führt das LAG Düsseldorf aus, dass bereits Gerüchte über die Teilbetriebsschließung durchgesickert seien. Es sei das „Klima“, in der sich die Pflichtverletzung ereignete, zu berücksichtigen.
Auch wenn die Kündigung im Ergebnis scheiterte, so positioniert sich das LAG Düsseldorf doch klar zu den Pflichten einer Führungskraft:
- die Verhandlungsposition des Arbeitgebers darf nicht geschmälert werden
- den unternehmerischen Interessen ist der Vorzug zu geben
- Anträgen z.B. auf Elternzeit oder Teilzeit darf nicht stattgegeben werden, wenn der Führungskraft bewusst sein muss, dass dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht (z.B. Antragsfristen nicht eingehalten)
- Mitarbeitende dürfen nicht gedrängt werden, Anträge z.B. auf Elternzeit zu stellen
- vertrauliche Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, auch nicht innerbetrieblich
- bei Mitarbeitenden dürfen keine Abwanderungstendenzen gefördert werden, z.B. durch Übermittlung von Stellenangeboten anderer Unternehmen
- interne, vertrauliche Berechnungsgrundlagen für Abfindungen dürfen nicht kommuniziert werden
Diese Pflichten sind Teil der Stellung der Führungskraft, auch ohne gesonderte Auflistung in der Stellenbeschreibung.
Kündigungsschutz bei Elternzeit in Abschnitten
Apropos Elternzeit. Nach § 18 Abs. 1 BEEG unterliegen Arbeitnehmer während der Elternzeit einem besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung ist nur möglich, wenn die zuständige Behörde eine solche aufgrund wichtiger Gründe zulässt, beispielsweise bei Betriebsaufgabe. Dieser besondere Kündigungsschutz greift bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Kindern unter drei Jahren, und 14 Wochen vorher bei Kindern zwischen drei und acht Jahren. Elternzeit kann an einem Stück oder auch gesplittet beantragt werden. Das LAG Hamm hatte am 05.11.2025 (11 SLa 394/25) zu entscheiden, ob der besondere Kündigungsschutz nur im Zusammenhang mit dem Beginn der Elternzeit an sich, oder mit Beginn jedes Teilabschnittes greift.
Der Arbeitnehmer beantragte seine Elternzeit direkt gesplittet in mehrere Abschnitte: 11.07.2024 – 10.08.2024 und 11.11.2024 – 10.07.2025. Das Unternehmen genehmigte die Elternzeit wie beantragt. Am 09.10.2024 stellte sie dem Arbeitnehmer die Kündigung zu. Stellt man darauf ab, dass der besondere Kündigungsschutz acht bzw. 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit lediglich im Zusammenhang mit der Antragstellung steht, dann unterliegt der Arbeitnehmer in den Abschnitten zwischen der Elternzeit keinem besonderen Kündigungsschutz. Ein wichtiger Punkt, wenn man bedenkt, dass Arbeitnehmer den Gesamtanspruch von drei Jahren bis zum achten Geburtstag des Kindes auf bis zu drei Abschnitte aufteilen können.
Das LAG Hamm hingegen knüpft den besonderen Kündigungsschutz an jedem beantragten Teilabschnitt, auch wenn mit einem Antrag gleich mehrere Abschnitte beantragt werden. Es sei mit dem Sinn und Zweck des Schutzes nicht vereinbar, nur auf den ersten Beginn nach Antragstellung abzustellen. Sinn und Zweck des Kündigungsschutzes ist es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. So sieht sich ein Arbeitgeber ersichtlich bei jedem Teilabschnitt erneut mit organisatorischen Fragen konfrontiert, die jedes Mal erneut Konfliktpotential bergen können. Deshalb greife der besondere Kündigungsschutz vor jedem Teilabschnitt.
Praxishinweis:
Notieren Sie sich die Fristen von acht bzw. 13 Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnittes. So können Sie rechtzeitig die erforderlichen Schritte unternehmen.
Kein Wegeunfall im Homeoffice
Der direkte Weg zur und von der Arbeit ist versichert, Unfälle auf diesen Wegen stellen einen Arbeitsunfall dar. Aber gilt dies auch bei mobiler Arbeit im eigenen Haus?
Der Kläger arbeitete zu Hause in dem dafür ausgebauten Dachgeschoss. Küche, Badezimmer und weitere Wohnräume befanden sich im darunter liegenden Ober- und Erdgeschoss. Nach Feierabend stürzte er auf der Treppe ins Obergeschoss. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da dies kein Arbeitsunfall sei. Dieser Ansicht folgte das Sozialgericht Hamburg mit Urteil vom 08.12.2025 (S 40 U 66/25).
Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit. Die Wege von Versicherten beginnen jedoch erst mit dem Durchschreiten der Außentür oder einer anderen Gebäudeöffnung (z.B. BSG, 08.12.2021, B 2 U 4/21 R). Innerhalb des eigenen Zuhauses ist ein Wegeunfall daher ausgeschlossen. Es handelte sich auch nicht um einen „Betriebsweg“. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Maßgeblich, insbesondere im häuslichen Umfeld, ist, ob der Weg für eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit gegangen wird oder aus privaten Gründen (Handlungstendenz). Das Verlassen des häuslichen Arbeitsplatzes zum Feierabend sei eine eindeutig privat motivierte Handlung und damit nicht versichert. Dass der Kläger dabei das dienstliche Mobiltelefon mit sich führte, war deshalb auch irrelevant.
Aktuelle Zahlen der Verbraucherpreise

