VdEW Newsletter 21/2026

Erinnerung! VdEW-Mitgliederversammlung am 16.06.2026 im Hardenberg BurgHotel in Nörten-Hardenberg

Für unsere diesjährige Mitgliederversammlung am 16.06.2026 können Sie sich noch anmelden. Die Mitgliederversammlung fin­det im Hardenberg BurgHotel in Nörten-Hardenberg statt.

Nach der Mitgliederversammlung erwartet Sie eine geführte Tour durch die alte Kornbrennerei und die Hardenberg Distillery. Alle Mitglieder sind sehr herzlich eingeladen. Die offiziellen Einla­dungen sind versandt worden. Anmelden können Sie sich über unsere Homepage oder diesen Link.

Außerordentliche Kündigungsfrist bei Compliance-Verstoß

Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 10.03.2026 (Az. 13 Ca 9892/25) entschieden, dass die gegenüber einem langjäh­rig beschäftigten Abteilungsleiter der Bayerische Versorgungs­kammer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen un­wirksam sind. Ausschlaggebend war nicht die materielle Bewertung der vorgeworfenen Compliance-Verstöße, sondern die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2003 bei den von der Bayerischen Versor­gungskammer vertretenen Versorgungseinrichtungen beschäftigt und galt als ordentlich unkündbar. Zuletzt leitete er die Abteilung „KI100 – Immobilien Investment Management“. Ihm wurde vor­geworfen, persönliche Beziehungen zu Geschäftspartnern nicht offengelegt sowie unzulässige Zuwendungen angenommen zu haben.

Die Vorwürfe wurden im Rahmen mehrmonatiger Untersuchun­gen durch eine externe Kanzlei aufgearbeitet. Bereits im April 2025 war der Kläger mit den Anschuldigungen konfrontiert worden. Die außerordentlichen Kündigungen wurden jedoch erst im Juli 2025 ausgesprochen.

Urteil

Das ArbG München stellte fest, dass die Beklagten nicht ausreichend darlegen konnten, die Kündigungen innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt zu ha­ben. Danach muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen durch die kündigungsberechtigte Person ausgesprochen werden.

Da die zeitlichen Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt waren, kam es auf die Frage, ob tatsächlich ein wich­tiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorlag, nicht mehr an.

Praxishinweis:

Die Entscheidung unterstreicht die erhebliche praktische Bedeu­tung der Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlichen Kündigungen. Gerade bei umfangreichen Compliance- oder Internal-Investiga­tion-Verfahren müssen Arbeitgeber sorgfältig dokumentieren, wann welche Kenntnisse vorlagen, wer kündigungsberechtigt in­formiert war und aus welchen Gründen weitere Ermittlungen er­forderlich waren.

Langwierige interne oder externe Untersuchungen entbinden nicht von den strengen Anforderungen des § 626 Abs. 2 BGB. Wird die Frist versäumt oder ihr Beginn nicht nachvollziehbar dokumentiert, scheitert die außerordentliche Kündigung regel­mäßig bereits aus formellen Gründen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Außerordentliche Kündigungsfrist bei Antrag auf Schwerbehinderung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.12.2025 (Az. 4 Sa 56/23) entschieden, dass die Zweiwo­chenfrist des § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch einer außeror­dentlichen Kündigung nicht durch die Fristenregelung des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt wird, wenn der Arbeitnehmer tat­sächlich nicht schwerbehindert ist.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass sich ein Arbeitnehmer trotz eines laufenden Anerkennungsverfahrens auf die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB berufen kann, ohne sich rechts­missbräuchlich zu verhalten.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 als Produktionsfachkraft be­schäftigt. Nachdem eine frühere krankheitsbedingte Kündigung bereits Gegenstand eines gesonderten Kündigungsschutzverfah­rens war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im März 2023 erneut außerordentlich fristlos.

Die Arbeitgeberin stützte die Kündigung auf den Vorwurf eines versuchten Prozessbetrugs im Vorprozess. Die Klägerin habe dort wahrheitswidrig behauptet, auf ein betriebliches Eingliederungs­management (bEM) reagiert und entsprechende Unterlagen per Hauspost versandt zu haben.

Da die Klägerin zuvor einen Antrag auf Anerkennung als schwer­behinderter Mensch gestellt hatte, leitete die Arbeitgeberin vor­sorglich ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt ein. Der Antrag auf Anerkennung war allerdings bereits zuvor abgelehnt worden; ein sozialgerichtliches Verfahren hiergegen lief noch.

Urteil

Das LAG Baden-Württemberg hielt die außerordentliche Kündi­gung bereits wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für unwirksam.

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Arbeitgeberin spätestens am 17.02.2023 hinreichende Kenntnis von den maßgeblichen Umständen. Die Kündigung erfolgte jedoch erst am 08.03.2023 und damit verspätet.

Entscheidend war dabei, dass die Einleitung eines Zustimmungs­verfahrens beim Integrationsamt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht „verlängert“, wenn sich später herausstellt, dass überhaupt keine Schwerbehinderteneigenschaft vorlag. Die Sonderregelung des § 174 Abs. 5 SGB IX greife nur zugunsten tatsächlich schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer.

Kein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers

Besonders hervorzuheben ist die ausdrückliche Abkehr des Ge­richts von einer älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsge­richts aus dem Jahr 1987.

Das LAG stellte klar, dass allein die Mitteilung eines laufenden Anerkennungsverfahrens keinen Vertrauenstatbestand zuguns­ten des Arbeitgebers begründet. Arbeitgeber könnten nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass einem Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch tatsächlich stattgegeben werde.

Daher sei es auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sich ein Arbeitnehmer nachträglich auf die Versäumung der Zweiwochen­frist des § 626 Abs. 2 BGB berufe. Arbeitgeber müssten in solchen Konstellationen gegebenenfalls „doppelspurig“ vorgehen und sowohl die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wahren als auch vor­sorglich ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt betrei­ben.

Praxishinweis:

Auch hier verdeutlicht die Entscheidung die erheblichen Risiken bei außerordentlichen Kündigungen, diesmal in Fällen ungeklär­ter Schwerbehinderteneigenschaft. Arbeitgeber können sich nicht darauf verlassen, dass ein laufendes Anerkennungs- oder Gleichstellungsverfahren automatisch zu einer Hemmung oder Verlängerung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB führt. In der Praxis empfiehlt sich daher regelmäßig ein paralleles Vor­gehen mit gleichzeitiger Sachverhaltsaufklärung, vorsorglicher Einleitung eines Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt und genauer Beachtung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.