VdEW Sondernewsletter 22/2026

Entgelttransparenzrichtlinie: Was Unternehmen jetzt wissen und tun sollten

Die Umsetzungsfrist der europäischen Entgelttransparenz-richtlinie (2023/970) endet am 07.06.2026. Viele Mitgliedsunter­nehmen fragen uns derzeit: Was bedeutet das konkret für den Betrieb? Müssen Unternehmen bereits jetzt handeln? Gelten neue Pflichten automatisch ab dem 08.06.2026?

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen eine praxisorientierte Einordnung geben – mit klarem Blick auf die aktuelle Rechtslage und darauf, wie Unternehmen sinnvoll und verhältnismäßig mit dem Thema umgehen sollten. Grundlage hierfür sind aktuelle In­formationen aus der Projektgruppe „Entgeltgleich­heit/Entgelttransparenz“ der BDA sowie arbeitsrechtliche Einord­nungen zur Rechtslage bei ausbleibender Umsetzung in deutsches Recht.

Kurz gesagt: Kein Aktionismus – aber Vorbereitung

Die wichtigste Botschaft vorweg: Ab dem 08.06.2026 gelten die Regelungen der Entgelttransparenzrichtlinie nicht au­tomatisch unmittelbar für private Arbeitgeber in Deutsch­land. Maßgeblich bleibt zunächst weiterhin das bestehende deut­sche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), solange der deut­sche Gesetzgeber kein Umsetzungsgesetz verabschiedet hat.

Zugleich wäre es jedoch falsch, das Thema auf die lange Bank zu schieben. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Vergütungsstrukturen geordnet zu überprüfen und sich organisatorisch vorzubereiten.

Wo steht die Gesetzgebung aktuell?

Deutschland hat die Entgelttransparenzrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Ein finaler Gesetzentwurf liegt bis­lang nicht vor. Die BDA rechnet nicht mehr vor der Sommerpause mit einem belastbaren oder finalen Durchbruch beim nationalen Gesetzgebungsverfahren. Diskutiert werden derzeit u. a. ein spä­teres Inkrafttreten sowie zeitlich gestreckte Berichtspflichten und Auskunftsansprüche. Auch Erleichterungen für tarifgebundene Unternehmen („Tarifprivilegierung“) stehen politisch im Raum. Eine offizielle Bestätigung hierzu liegt allerdings derzeit noch nicht vor.

Auch im europäischen Ausland zeigt sich, dass Deutschland kein Sonderfall ist: Viele Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bislang nicht fristgerecht umgesetzt oder befinden sich noch im politi­schen Verfahren.

Für Unternehmen bedeutet dies: Rechtsklarheit entsteht erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz.

Was gilt ab dem 08.06.2026 und was nicht?

Wichtig ist die juristische Einordnung:

Eine EU-Richtlinie verpflichtet grundsätzlich die Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar private Arbeitgeber. Deshalb entsteht durch den Fristablauf allein keine automatische neue Pflicht für Un­ternehmen. Maßgeblich bleibt zunächst das deutsche Recht, insbesondere das EntgTranspG.

Was derzeit insbesondere nicht automatisch gilt:

  • Keine unmittelbare Pflicht zur Angabe von Gehaltsspannen in Stellenanzeigen
  • Kein unmittelbarer neuer Auskunftsanspruch für Beschäf­tigte unabhängig von Unternehmensgröße
  • Keine automatische Ausweitung bestehender Berichts­pflichten auf Unternehmen ab 100 Beschäftigten
  • Keine unmittelbare Pflicht zu gemeinsamen Entgeltbewer­tungen nach Maßgabe der Richtlinie

Mit anderen Worten: Unternehmen sollten ihre bisherigen Prozesse nicht vorschnell umstellen, nur weil die Umset­zungsfrist abläuft.

Trotzdem Vorsicht: Gerichte werden europäische Maßstäbe stärker berücksichtigen

Trotzdem gilt: Gänzlich folgenlos bleibt der Ablauf der Umsetzungsfrist nicht.

Wir gehen davon aus, dass Arbeitsgerichte Sachverhalte unions­konform auf Basis der Entgelttransparenz-Richtlinie auslegen werden und dadurch europäische Wertungen der Richtlinie bei der Auslegung bestehender nationaler Vorschriften berücksichti­gen. Für Deutschland heißt das, dass die Richtlinie dort herange­zogen werden kann, wo die Regelungen des EntgTranspG nicht eindeutig sind und Auslegungsspielraum besteht.

Gerade deshalb empfehlen wir, bestehende Entgeltstrukturen vorsorglich kritisch zu überprüfen.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten – unsere Empfehlung

Aus unserer Sicht empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen in fünf Schritten:

a. Vergütungsstrukturen überprüfen

Prüfen Sie, ob Entgeltentscheidungen nachvollziehbar, konsistent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.

Fragen können etwa sein:

  • Gibt es nachvollziehbare Kriterien für Entgeltunter­schiede? Wenn ja: Dokumentieren Sie diese für sich z.B. wie viele Jahre Berufserfahrung, welche konkreten Spezialkenntnisse, welche Probleme auf dem Arbeitsmarkt bei der Besetzung der Stelle haben wie genau Einfluss auf die Gehaltsentscheidung genommen etc.
  • Werden Tätigkeiten mit vergleichbarer Wertigkeit konsis­tent vergütet?
  • Sind Zuschläge, Zulagen und variable Bestandteile systematisch dokumentiert?
  • Bestehen historisch gewachsene Unterschiede ohne sach­liche Begründung?

b. Transparenzfähigkeit herstellen

Unternehmen sollten in der Lage sein, Vergütungssysteme sach­lich erklären zu können (intern wie extern).

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • klare Rollen- und Tätigkeitsbeschreibungen,
  • nachvollziehbare Eingruppierungslogiken,
  • dokumentierte Kriterien für Zulagen, Zuschläge oder vari­able Vergütung.

c. Datenbasis vorbereiten

Auch wenn Berichtspflichten derzeit noch nicht gelten, empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen:

  • Welche Entgeltbestandteile (Gehälter, Tarifgehälter, AT-Gehälter sowie alle sonstigen (variablen) Vergütungen, Boni, übertarifliche Zulagen, Sonderzahlungen, Dienstwa­gen, Provisionen und sonstige Zusatzleistungen) werden tatsächlich gewährt?
  • Auf welcher Grundlage basieren die Entgeltbestandteile (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung etc.)?
  • Wie lassen sich Beschäftigtengruppen sinnvoll verglei­chen?
  • Richtige Anwendung der tariflichen Regelungen bei der Eingruppierung von Beschäftigten; Die (korrekte) Eingruppierung in eine identische Entgeltgruppe kann nämlich ein Indiz für eine gleichwertige Arbeit sein.
  • Berichtspflicht: mit Inhalten des Art. 9 ETRL vertraut machen + Zuständigkeit für Erstellung des Berichts fest­legen
  • Welche Daten sind vorhanden und welche fehlen?

d. Keine Schnellschüsse

Unsere klare Empfehlung lautet zugleich: Keine vorschnelle Einführung europäischer Vorgaben „auf Verdacht“.

Insbesondere sollten Unternehmen derzeit nicht ohne rechtliche Notwendigkeit Prozesse verändern, neue Berichtssysteme ein­führen oder voreilig Gehaltsspannen veröffentlichen. Hier sollte zunächst die nationale Gesetzgebung abgewartet werden.

Tarifgebundene Unternehmen: Entwicklungen beobachten

Für tarifgebundene Unternehmen besonders relevant ist die derzeit politische Diskussion um eine mögliche Tarifprivilegie­rung. Nach den derzeit diskutierten Überlegungen könnte Tarifbindung künftig als Indiz für diskriminierungsfreie und ange­messene Entgeltstrukturen berücksichtigt werden und Bürokra­tiebelastungen mindern. Ob und in welchem Umfang dies tatsächlich gesetzlich umgesetzt wird, ist derzeit jedoch offen.

Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die Tarifprivile­gierung gesetzlich verankert bleibt.

Unser Fazit

Die Entgelttransparenzrichtlinie wird kommen, die praktische Umsetzung in Deutschland ist jedoch weiterhin offen. Unterneh­men sollten ruhig, strukturiert und pragmatisch vorgehen.

Wer Vergütungsstrukturen überprüft, Transparenzfähigkeit schafft und Daten sinnvoll aufbereitet, wird für die kommenden gesetzlichen Anforderungen gut vorbereitet sein.

Für Fragen zur praktischen Umsetzung stehen wir Ihnen selbst­verständlich gerne zur Verfügung.