VdEW Sondernewsletter 31/2026

Wahl der Schwerbehindertenvertretung 

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwer­behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Gem. § 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX finden die regelmäßigen Wahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. November statt. Da jene Wahl in den meisten Betrieben in diesem Jahr bevor­steht, widmet sich dieser Newsletter den wesentlichen zu beach­tenden Punkten in Bezug auf die Wahl der Schwerbehinderten­vertretung.

Maßgeblich für jene Wahl ist neben den Vorschriften des neunten Sozialgesetzbuches insbesondere die Wahlordnung Schwerbehin­dertenvertretung (SchwbVWO). Unterschieden wird zwischen ei­nem förmlichen und einem vereinfachten Wahlverfahren.

Bestellung des Wahlvorstandes

Zunächst ist im förmlichen Wahlverfahren ein Wahlvorstand zu bestellen. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Methoden, welche sich insbesondere dahingehend unterscheiden, ob im Betrieb be­reits eine Schwerbehindertenvertretung besteht oder nicht.

Ist eine Schwerbehindertenvertretung gebildet, so bestellt diese im förmlichen Wahlverfahren spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus drei voll­jährigen im Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten, von welchen einer oder eine als Vorsitzender oder Vorsitzende bestellt wird, § 1 Abs. 1 SchwbVWO.

Ist noch keine Schwerbehindertenvertretung gebildet, erfolgt die Wahl des Wahlvorstandes in einer Versammlung der Wahlberechtigten mittels Mehrheitswahl der Anwesenden, § 1 Abs. 2 SchwbVWO. Die Einladungsberechtigung zur Wahlver­sammlung haben drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Perso­nalrat oder das Integrationsamt.

Kommt keine Wahl zustande, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen.

Der Wahlvorstand trifft die Wahlvorbereitungen, erstellt die Liste der Wahlberechtigten, prüft die Wahlvorschläge und ist für die Durchführung der Wahl verantwortlich, § 2 Abs. 1 SchwbVWO.

Einladung, Durchführung und Nachbereitung der Wahl

Die Einladung der Wahl erfolgt im förmlichen Wahlverfahren   spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag im förmlichen Ver­fahren durch Erlass des Wahlausschreibens, das vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimm-berechtigten Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO. Dahingehend sind bestimmte Pflichtangaben erforderlich: Datum des Erlasses, die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Voraussetzungen der Wähl­barkeit, den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtig­ten und die Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten ein­getragen ist, die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste (2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens), die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder, die Mindestzahl von Wahlberechtig­ten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (Un­terstützungsquote), die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens, Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie der öffentlichen Stimmauszählung. Im Wei­teren ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Erlasstag bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahl­vorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SchwbVWO.

Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe macht der Wahlvorstand die Namen der Bewerber aus gültigen Wahlvor­schlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben, § 8 SchwbVWO.

Die Wahl erfolgt geheim und unmittelbar. Dazu hat der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung des Stimmzettels im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer oder mehrerer verschlossener Wahlurnen zu sorgen, § 10 Abs. 1 SchwbVWO. Wähler, die infolge ihrer Be­hinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind oder des Lesens unkundig sind, können eine Person bestimmen, die ihnen bei der Stimmabgabe behilflich ist, § 10 Abs. 4 SchwbVWO.

Nach Abschluss jener Wahl nimmt der Wahlvorstand unverzüglich die öffentliche Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergeb­nis fest, § 13 Abs. 1 SchwbVWO. Der Wahlvorstand benachrich­tigt sodann die für das Amt der Schwerbehinderten­vertretung oder als stellvertretendes Mitglied Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl, § 14 Abs. 1 SchwbVWO. Jene gelten als gewählt, soweit nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahl­vorstand die Ablehnung erklärt wird. Sobald die Namen der Amtsträger endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand diese in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu machen sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- und Personalrat mitzuteilen, § 15 SchwbVWO.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Weitaus üblicher als das förmliche Verfahren dürfte indes das vereinfachte Wahlverfahren sein.

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich wei­ter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertre­tung zwingend in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, § 18 SchwbVWO. Dazu lädt die Schwerbehindertenvertretung spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Wahlbe­rechtigten durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise zur Wahlversammlung, § 19 Abs. 1 SchwbVWO. Besteht keine Schwerbehindertenvertretung, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahl­versammlung einladen, § 19 Abs. 2 SchwbVWO. Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung enthalten und ist an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu machen.

Jene Wahlversammlung wird – anders als im normalen Wahl-  verfahren – nur von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit zur Wahlleitung gewählt wird, § 20 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO. Die Wahlversammlung be­schließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertre­tende Mitglieder zu wählen sind. Die Schwerbehindertenvertre­tung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen; mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsa­men Wahlgang gewählt. Dabei hat    jeder Wahlberechtigte ein Vorschlagsrecht zur Wahl der Ver- trauensperson und ihrer stellvertretenden Mitglieder, § 20 Abs. 2 SchwbVWO.

Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, dass die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entspre­chend. Der Wähler oder die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahllei­tung. Diese legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest, § 20 Abs. 3 SchwbVWO.

Im vereinfachten Wahlverfahren entfallen die im förmlichen Wahlverfahren vorgesehenen Unterstützungsquoten für Wahl­vorschläge. Die Festlegungen sowie die Aufstellung der Kandidaten finden formlos in der Wahlversammlung statt, sodass das Verfahren deutlich schneller und weniger betrieblich belastend ist.

Briefwahl und digitale Durchführungsmöglichkeiten

Im förmlichen Wahlverfahren können Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, beim Wahl-   vorstand die schriftliche Stimmabgabe beantragen. Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe auch beschließen und die Unterlagen unaufgefordert übersenden, § 11 Abs. 1 und 2 SchwbVWO. Die Unterlagen müssen so recht­zeitig eingehen, dass sie vor Abschluss der Stimmabgabe vorlie­gen.

Im vereinfachten Verfahren können Wahlberechtigte, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, bei der Wahlleitung die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantra­gen. Dieses Verlangen soll der Wahlleitung spätestens drei Tage vor dem Wahltag mitgeteilt werden. Wird die nachträgliche Stimmabgabe zugelassen, werden Umschläge bis zum Ablauf der Abgabefrist aufbewahrt und vor Beginn der Auszählung in einer öffentlichen Sitzung geöffnet. Die Stimmauszählung wird auf den Termin im unmittelbaren Anschluss nach Ablauf der Frist der nachträglichen Stimmabgabe verschoben.

Gem. § 20 Abs. 5 SchwbVWO kann die Wahlversammlung im ver­einfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertre­tung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 SchwbVWO entsprechend, sodass die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgen muss.

Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder der Dienststelle beschäf­tigten schwerbehinderten Menschen unabhängig von der Dauer ihrer Beschäftigung, § 177 Abs. 2 SGB IX. Dies umfasst schwer­behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie ihnen gleichgestellte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30.

Wählbar sind demgegenüber alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Dies gilt nicht, soweit der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs- oder Personalrat nicht angehören kann, § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Hierzu gehören insbesondere Leiharbeitnehmer, § 14 Abs. 2 AÜG.

Wahlkosten, Kostentragung und Mitwirkung

Die Kosten der Wahl der Schwerbehindertenvertretung trägt in analoger Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG der Arbeit­geber. Zu den Kosten gehören unter anderem die Lohnfortzah­lungskosten wegen der Betätigung als Wahlvorstand, die Kosten für die Schulung des Wahlvorstandes sowie Sachkosten für Gesetzestexte, Stimmzettel und dergleichen. Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Teilnahme der Wahlberechtigten an der Wahlversammlung entstehen. Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes für die infolge der Ausübung des Wahlrechts versäumte Arbeitszeit darf nicht erfolgen.

Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand bzw. die Wahlleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, § 2 Abs. 6 SchwbVWO. Neben Kostenübernahme umfasst dies vor allem die Bereitstellung der erforderlichen Auskünfte, Unter­lagen und Räumlichkeiten. Der Arbeitgeber muss die Wahl neutral unterstützen und darf nicht versuchen, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Nach erfolgter Wahl hat er unverzüglich die gewählte Vertrauensperson der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen, § 163 Abs. 8 SGB IX.

Kündigungsschutz

Gem. § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind die Vorschriften über den Wahlschutz für Betriebsräte sinngemäß anzuwenden. Danach ist gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstandes vom Zeitpunkt der Bestellung an sowie die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahler­gebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Darüber hinaus besteht jener besondere Schutz für die Mitglieder des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses fort. Eine Ausnahme besteht, soweit Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist be­rechtigen.

Die gewählten Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung be­sitzen gem. § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertre­tung und der Heranziehung nach § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson. Im Übrigen hat es die gleiche Rechtsstellung wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrates.

Nachwahl, Wahlanfechtung und Dokumentation

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht ge­wählt, ist unverzüglich eine Nachwahl erforderlich. Im förmlichen Wahlverfahren bestellt die Schwerbehindertenvertretung unver­züglich einen Wahlvorstand, der die Nachwahl für den Rest der Amtszeit einleitet, § 17 SchwbVWO. Im vereinfachten Wahlver­fahren lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtig­ten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein, § 21 SchwbVWO.

Fehler bei der Wahl können zur Ungültigkeit führen. Von Bedeu­tung ist dabei der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste, der innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt wer­den kann, § 4 SchwbVWO. Wird kein Einspruch eingelegt, kann eine Wahlanfechtung wegen Unrichtigkeit der Wählerliste ausgeschlossen sein. Die Wahlanfechtung selbst muss beim Ar­beitsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

Der Wahlvorstand hat über jede Sitzung eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält, § 2 Abs. 2 SchwbVWO. Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt, § 16 SchwbVWO.

Praxishinweis/Checkliste:  

Vorbereitung

  • Anzahl der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäf­tigten ermitteln
  • Anwendung vereinfachtes oder förmliches Verfahren
  • Besteht eine Schwerbehindertenvertretung?

Fristen im förmlichen Wahlverfahren

  • Bestellung des Wahlvorstandes spätestens 8 Wochen vor Ab­lauf der Amtszeit
  • Erlass des Wahlausschreibens inkl. aller Pflichtangaben
  • Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (2 Wochen nach Wahlausschreiben)
  • Einspruchsfrist gegen Wählerliste (2 Wochen nach Wahlaus­schreiben)
  • Bekanntmachung der Wahlvorschläge (spätestens 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe)

Fristen im vereinfachten Wahlverfahren

  • Einladung zur Wahlversammlung spätestens 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit
  • Beantragung nachträglicher Stimmabgabe spätestens 3 Tage vor Wahltag

Unterstützungspflichten des Arbeitgebers

  • Bereitstellung der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen (insbes. Verzeichnis nach § 163 Abs. 2 SGB IX)
  • Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten für Wahlaus­hänge und Wahllokal
  • Freistellung der Wahlorganisatoren für ihre Aufgaben
  • Übernahme der Wahlkosten (Lohnfortzahlung, Schulung, Sachkosten)
  • Keine Kürzung des Arbeitsentgeltes für Wahltätigkeit
  • Unverzügliche Benennung der gewählten Vertrauensperson gegenüber der Agentur für Arbeit und Integrationsamt

Besonderen Kündigungsschutz beachten

  • Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber ab Bestellung bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Zustimmung des Betriebsrates erforderlich
  • Zusätzliche Zustimmung des Integrationsamtes bei schwer­behinderten Betroffenen

Wahldurchführung

  • Sicherstellung der geheimen und unmittelbaren Wahl
  • Öffentliche Stimmauszählung
  • Unverzügliche Benachrichtigung der Gewählten
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses
  • Mitteilung an Arbeitgeber, Betriebs-/Personalrat

Dokumentation

  • Niederschriften über alle Sitzungen des Wahlvorstandes
  • Protokollierung der Beschlüsse
  • Aufbewahrung aller Wahlunterlagen bis zum Ende der Wahl­periode

Risiko der Wahlanfechtung

  • Ordnungsgemäße Erstellung der Wählerliste
  • Rechtzeitige und vollständige Bekanntmachung aller Infor­mationen
  • Einhaltung aller Fristen

Sonstiges

Digitale Alternativen prüfen

Nachwahl bei vorzeitigem Ausscheiden des stellvertretenden Mitglieds

Hilfe bei der Stimmabgabe beeinträchtigter Wähler