VdEW Newsletter 38/2026

Zum Annahmeverzugslohn: Was Arbeitgeber von ihren ehemaligen Mitarbeitern wissen dürfen

Arbeitgeber haben gegenüber Beschäftigten, die nach einer un­wirksamen Kündigung Annahmeverzugslohn verlangen, einen Auskunftsanspruch über Stellenangebote, die ihnen von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreitet wurden. Der Arbeitgeber kann dieses Gehalt kürzen, wenn der Mitarbeiter es böswillig unterlassen hat, sich um eine andere Stelle zu bemühen und anderweitig Geld zu verdienen, § 11 Nr. 2 KSchG.

In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber vom Mitarbeiter Aus­kunft darüber verlangen, welche Stellenangebote ihm die Agen­tur für Arbeit oder das Jobcenter vermittelt haben. Das BAG stellt mit einer Entscheidung vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25 klar: Der Arbeitgeber braucht diese In­formation, weil er selbst regelmäßig nicht weiß, ob und welche Stellen­angebote dem Mitarbeiter über­haupt unterbreitet wurden. Einen Anspruch darauf zu erfahren, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Mitarbeiter auf diese Stellen beworben hat, hat der Arbeitgeber dagegen nicht. Diese Informationen muss der Mitarbeiter erst herausgeben, wenn der Arbeitgeber zuvor konkret dargelegt hat, welche Stellen für den Mitarbeiter geeignet und zumutbar wa­ren.

Das BAG hat die Rollenverteilung klar geregelt. Der Arbeitgeber muss zuerst darlegen, welche konkreten Arbeitsmöglichkeiten es im fraglichen Zeitraum gab und dass diese für den Mitarbeiter geeignet waren. Stützt er sich dabei auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit, darf er vom Mitarbeiter Auskunft über diese Vorschläge verlangen. Erst wenn der Arbeitgeber dies ge­tan hat, ist der Mitarbeiter an der Reihe. Er muss sich dann dazu äußern, ob und wie er sich auf die genannten Stellen beworben hat. Diese Entscheidung enthält demzufolge eine klare Botschaft an Arbeit­nehmer: Sie dürfen sich nach einer Kündigung nicht ein­fach zurücklehnen und auf den Ausgang des Gerichtsverfahrens warten. Sie müssen weiter­hin aktiv nach einer neuen Stelle su­chen. Neu ist die Klarstellung zur Verteilung der Pflichten im Ge­richtsverfahren: Der Mitarbeiter muss nicht von sich aus und nicht sofort alle Details über seine Bewerbungsbemühungen mit­teilen. Zunächst genügt es, wenn er mitteilt, welche Stellenan­gebote er erhalten hat. Erst wenn der Arbeitgeber im Gegenzug darlegt, dass diese Stellen für den Mitarbeiter geeignet waren, muss der Mitarbeiter sich zu seinen Bewerbungen im Einzelnen äußern.

Kein Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzpro-zess

Ein Arbeitnehmer gewinnt den Kündigungsschutzprozess; ein Angebot des Arbeitgebers zur Prozessbeschäftigung ignoriert er allerdings auf dem Weg dahin. Das bleibt für den Annahmever­zugslohnanspruch nicht ohne Folgen, so das LAG Hamm mit Ur­teil vom 06.08.2026 – 18 SLa 24/26.

Wer während eines Kündigungsschutzprozesses eine zumutbare Prozess­beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ohne triftigen Grund aus­schlage, könne seinen Anspruch auf Annahmever­zugslohn nach § 615 BGB in Verbindung mit § 11 Nr. 2 KSchG vollständig verlieren. Das gelte auch nach einer verhaltensbe­dingten Kündigung.

Ein Kommissionierer, der seit 1993 in einem Lager arbeitete, ge­riet mit einem Kollegen aneinander. Der Kollege hatte mehr­fach mit einem elektrischen Hubwagen – einer sogenannten „Ameise” – gehupt. Darauf­hin verlor der Mitarbeiter die Nerven und warf einen rund 370 Gramm schweren Kunststoffhammer in Richtung des Kollegen. Er traf ihn nicht. Der Hammer schlug stattdessen in ein Rolltor ein und zerbrach.

Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristgerecht zum 31.08.2023. Im gleichzeitig geführten Kündigungsschutzprozess bot er dem Mitarbeiter an, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen – und zwar in dem Be­reich, in dem er zuletzt gearbeitet hatte. Der Arbeitnehmer rea­gierte auf dieses Angebot nicht. Später gab ihm das LAG Recht: Die Kündigung war unwirksam. Der Kläger beantragte anschlie­ßend die Nachzahlung seines Gehalts für die Zeit von September 2023 bis Juni 2024, in der er nicht hatte arbeiten dürfen.

Das Gericht sah das Angebot des Arbeitgebers als ausreichend konkret an. Es musste kein fertiger Arbeitsvertrag sein. Die An­gabe, dass der Mann in seinem bisherigen Bereich weiterarbeiten sollte, reichte aus, um zu wissen, welche Tätigkeit, welcher Ar­beitsort und welche Bezahlung infrage kamen. Bei Unklarheiten hätte der Arbeitnehmer einfach nachfragen können.

Die Weiterbeschäftigung war dem Kläger auch zuzumuten. Dass der Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt hatte, spielte keine Rolle. Unstrit­tig war lediglich, dass der Kläger den Hammer ge­worfen hatte. Gestritten wurde nur darüber, ob er seinen Kolle­gen tatsächlich treffen wollte. Das war für das Gericht eine Frage der rechtlichen Bewertung, nicht des Sachverhalts selbst. Bei der Abwägung der Interessen überwogen die Gründe für eine Wei­terbeschäftigung. Weil der Kläger das Angebot trotzdem ignorierte und nicht zur Arbeit zurückkehrte, hatte er nach Auffassung des Gerichts bös­willig auf einen Verdienst verzichtet. Sein Anspruch auf Nachzah­lung des Gehalts entfiel deshalb vollständig.

Streit um Compliance-Bericht: Managerin fordert Ko-pien von internen Untersuchungsberichten

Eine leitende Mitarbeiterin und ihr Arbeitgeber streiten vor Ge­richt darum, ob sie Kopien mehrerer Fassungen eines inter­nen Untersuchungsberichts erhalten darf.

Ausgangspunkt des Konflikts: Drei Personen, die Hinweise auf mögliche Missstände gegeben hatten, warfen der Managerin vor, sie führe ihren Bereich herabwürdigend, einschüchternd, res­pektlos und unehrlich. Daraufhin ließ das Unternehmen den Vor­würfen nachgehen und beauftragte eine Anwaltskanzlei mit einer internen Untersuchung – einer sogenannten Compliance-Über­prüfung.

Die Kanzlei legte zwei fast identische Abschlussberichte vor, ei­nen vom 31.01.2024 und einen vom 06.02.2024. Beide Berichte enthalten Bewertungen der Anwälte, beispielsweise dazu, wie glaubwürdig die Aussagen der Beteiligten sind. Die ältere Fas­sung vom 31.01. enthält zusätzlich noch rechtliche Erläuterun­gen und Hinweise an das Unternehmen als Auftraggeber.

Die Managerin verlangt Kopien dieser Berichte. Vor dem Arbeits­gericht beantragte sie zunächst die Aushändigung einer Kopie des Berichts vom 31.01.2024 und, falls das nicht möglich sei, zumindest das Recht, den Bericht einzusehen. Im weiteren Ver­fahrensverlauf forderte sie zusätzlich eine Kopie der neueren Fassung vom 06.02.2024.

Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt. Das LAG ent­schied differenzierter: Die Aushändigung von Kopien lehnte es ab, doch die Managerin erhielt das Recht, den Abschlussbericht in der Fassung vom 06.02.2024 zumindest einzusehen. Gegen die Ablehnung der Kopienherausgabe legte die Managerin Revi­sion beim BAG ein. Dort weitete sie ihre Forderungen noch aus und beantragte nun auch die Herausgabe einer Kopie eines Zwi­schenberichts vom 19.10.2023.

Das BAG entschied mit Urteil vom 16.04.2026 – 8 AZR 169/25: Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Ko­pie eines Compliance-Abschlussberichts!

Zur Begründung berief sich das BAG auf die europäische Daten­schutz­grundverordnung. Das einheitliche Auskunftsrecht aus Ar­tikel 15 DS-GVO beziehe sich nur auf personenbezogene Daten. Artikel 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO gewähre keinen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe eines Dokuments als solches, sondern lediglich einen Anspruch auf eine vollständige Kopie der darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Die rechtlichen Analy­sen der Anwälte im Untersuchungsbericht sind jedoch keine perso­nenbezogenen Daten der Managerin. Eine Kopie des gesamten Berichts inklusive der rechtlichen Ausführungen und der Hinweise an das Unternehmen war auch nicht ausnahmsweise erforderlich, damit die Managerin die sie betreffenden Daten verstehen kann. Solche zusätzlichen Informationen dürfen nur verlangt werden, wenn diese be­nötigt werden, um eigene Datenschutzrechte aus­zuüben – nicht aber, um sich gegen eine Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen. Hierfür stehen andere rechtli­che Wege zur Verfügung.

Ein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ergab sich auch nicht aus dem Arbeitsrecht. Zwar dürfen Arbeitnehmer ihre Personal­akte einsehen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen, dieses Recht ist aber auf einen angemessenen Umfang begrenzt. Es be­rechtigt nicht dazu, die gesamte Personalakte zu kopieren. Zu­dem ist schon zweifelhaft, ob die rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise überhaupt zur Personalakte gehören. Das BAG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH zutreffend festgestellt, dass rechtliche Analysen keine per­sonenbezogenen Daten sind. Die Entscheidung zieht eine klare Grenze zwischen Datenschutzrecht und Arbeitsrecht: Die Daten­schutzgrundverordnung ist kein Weg, um ganze Untersuchungs­berichte zu bekommen, um damit arbeits­rechtliche Ansprüche durchzusetzen.

Ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt

Zum 01.05.2027 werden die nächsten Berufungen ehrenamtli­cher Rich­terinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommen. Der derzeitige Bedarf ergibt sich beim LAG Sachsen-Anhalt sowie beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, beim Arbeitsgericht Halle und beim Arbeits­gericht Magdeburg. Bei Interesse melden Sie sich gerne bis spä­testens zum 09.10.2026 bei Annika Hiller Hiller@vdew.online oder bei Kerstin Wissel Wissel@vdew.online, damit wir Ihnen die hierfür erforderlichen Unterlagen zukommen lassen können. Wir übermitteln dann die Vorschlagslisten an das Landesarbeitsge­richt Sachsen-Anhalt.

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ANG-Wirtschaftsdaten September 2026

Auf unserer Homepage unter News finden Sie die aktuellen ANG-Wirtschaftsdaten für September 2026.